DDG löst TMG ab: Was ändert sich für Ihre Website?

Steven | TrustYourWebsite · 14. Mai 2026

Am 14. Mai 2024 — heute auf den Tag genau zwei Jahre her — ist in Deutschland das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) in Kraft getreten. Es ersetzt das Telemediengesetz (TMG) und setzt den europäischen Digital Services Act (DSA) in nationales Recht um. Für Betreiber von Unternehmens-Websites bedeutet das vor allem: Gesetzeszitate ändern sich, die meisten Pflichten bleiben inhaltlich gleich — aber Vorsicht bei alten Hinweistexten und Verweisen.

Wer noch alte Impressumsgeneratoren oder Mustertexte verwendet, hat in seinem Footer möglicherweise einen Verweis auf "§ 5 TMG" stehen, der inhaltlich richtig, formal aber überholt ist.

Mit dem kostenlosen Impressum-Check lässt sich in Sekunden prüfen, ob Ihre Pflichtangaben den aktuellen Anforderungen entsprechen.

Warum das TMG verschwunden ist

Das Telemediengesetz von 2007 regelte über Jahre die Pflichten von Webseiten-Betreibern, Hostern und Online-Diensten. Mit dem Inkrafttreten des Digital Services Act (DSA) auf EU-Ebene wurde eine neue, unionsweite Rechtsgrundlage geschaffen. Deutschland musste die nationalen Regelungen anpassen.

Der Gesetzgeber hat zwei Wege gewählt:

  • Die ehemals im TMG enthaltenen Datenschutz- und Cookie-Vorschriften (§ 25 TMG zur Cookie-Einwilligung) waren bereits 2021 in das TTDSG ausgelagert worden. Dieses wurde Anfang 2024 in TDDDG (Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz) umbenannt — die § 25 TDDDG-Regelung zur Cookie-Einwilligung ist inhaltlich unverändert.
  • Die übrigen TMG-Inhalte — Haftung von Diensteanbietern, allgemeine Informationspflichten — sind ins DDG übernommen worden, ergänzt durch die DSA-Vorgaben.

Das TMG als eigenständiges Gesetz wurde formell aufgehoben. Wenn Sie heute ein Gericht zitiert sehen, das das TMG noch erwähnt, geht es um Sachverhalte aus der Zeit vor dem 14. Mai 2024.

Was sich für Impressum und Pflichtangaben ändert

Die Impressumspflicht steht jetzt in § 5 DDG. Die zwingenden Inhalte sind unverändert:

  • Name und Anschrift
  • Vertretungsberechtigte Personen (bei juristischen Personen)
  • Schnelle elektronische Kontaktaufnahme (E-Mail) und unmittelbare Kommunikation (Telefon oder gleichwertige Alternative)
  • Bei aufsichtsbehördlich beaufsichtigten Tätigkeiten: zuständige Aufsichtsbehörde
  • Register und Registernummer (Handelsregister, Vereinsregister etc.)
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Wirtschafts-Identifikationsnummer
  • Bei freien Berufen: gesetzliche Berufsbezeichnung, Staat der Verleihung, zuständige Kammer
  • Bei Liquidation/Abwicklung: entsprechender Hinweis

Das einzige, was sich rein formal ändert: Wo zuvor "§ 5 TMG" stand, sollte heute "§ 5 DDG" stehen. Das gilt für Hinweistexte, AGB-Klauseln, interne Schulungsunterlagen — und überall dort, wo der Gesetzgeber explizit zitiert wird.

Wer den Text seines Impressums nicht selbst pflegt, sondern auf Generatoren wie e-recht24, anwalt.de oder Trusted Shops Legal Texter zurückgreift, sollte einmalig prüfen, dass die Generator-Texte aktualisiert wurden. Die großen Anbieter haben das nachgezogen.

Was sich bei Haftung und Verantwortlichkeit ändert

Die Haftungsprivilegien für Diensteanbieter — bekannt aus § 7 ff. TMG — bleiben inhaltlich erhalten und sind nun in §§ 7 ff. DDG geregelt. Sie umfassen:

  • Reine Durchleitung (z.B. Internet-Provider) — keine Haftung für übermittelte Inhalte, wenn der Anbieter sich passiv verhält.
  • Caching — Haftungsprivileg für Zwischenspeicherung.
  • Hosting — keine Haftung für gespeicherte Inhalte Dritter, solange keine Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten besteht. Bei Kenntnis: unverzügliche Entfernung.

Für die normale Unternehmens-Website ohne nutzergenerierte Inhalte spielt das in der täglichen Praxis selten eine Rolle. Wer aber ein Forum, eine Kommentarfunktion oder einen Marktplatz betreibt, fällt unter das Hosting-Privileg — und damit auch unter die DSA-Pflichten, die das DDG ergänzt.

Was sich für Online-Shops und Marktplätze ändert

Online-Shops sind besonders betroffen, weil sie typischerweise Bewertungsfunktionen, Verkäufer-Profile oder nutzergenerierte Inhalte einbinden. Für sie gelten unter dem DDG und dem ergänzenden DSA-Rechtsrahmen mehrere praktische Anforderungen:

  • Notice-and-Action-Verfahren: Es muss einen leicht zugänglichen Mechanismus geben, über den rechtswidrige Inhalte gemeldet werden können. Eine E-Mail-Adresse reicht — versteckt in einem Footer aber nicht.
  • Begründung bei Entfernung: Wenn Sie Bewertungen, Kommentare oder Produkte entfernen, müssen Sie dem Hochlader die Gründe nennen und die Möglichkeit zum Widerspruch geben.
  • Transparenz über AGB-Durchsetzung: Wer eigene Gemeinschaftsregeln durchsetzt (z.B. "keine Schimpfwörter"), muss diese klar dokumentieren und ihre Anwendung erklären können.
  • Bei Marktplätzen mit Drittverkäufern zusätzlich: Identifikation der Händler (KYC-Pflichten), klare Trennung zwischen den eigenen und fremden Angeboten, Beschwerdemöglichkeit für Verbraucher.

Diese Pflichten greifen auch dann, wenn der Shop nicht groß genug ist, um als "sehr große Online-Plattform" eingestuft zu werden. Reine B2B-Shops ohne nutzergenerierte Inhalte bleiben davon weitgehend verschont.

Neue Pflichten aus dem DSA

Über die übernommenen TMG-Inhalte hinaus bringt das DDG einige neue Pflichten aus dem Digital Services Act. Sie betreffen vor allem:

  • Hosting-Anbieter müssen klare Notice-and-Action-Verfahren bereitstellen und über Beschwerdewege informieren.
  • Online-Plattformen mit nutzergenerierten Inhalten müssen Transparenzberichte abgeben.
  • Sehr große Online-Plattformen (über 45 Mio. Nutzer in der EU) unterliegen strengen Auflagen — Risikobewertung, Audit, datengestützte Forschung.

Für die meisten kleinen Unternehmen-Websites ist davon nichts unmittelbar einschlägig. Wer einen Online-Shop mit Bewertungsfunktion oder ein Forum betreibt, sollte zumindest prüfen, ob Notice-and-Action-Verfahren und Beschwerdewege dokumentiert sind.

Was passiert mit der TMG-Rechtsprechung?

Die umfangreiche Rechtsprechung zum TMG — etwa zur Impressumspflicht, zu Haftungsfragen oder zur Werbe-Kennzeichnung in sozialen Medien — bleibt rechtlich relevant. Die Gerichte werden bei DDG-Streitigkeiten regelmäßig auf TMG-Urteile zurückgreifen, weil die Vorschriften inhaltlich übernommen wurden. Die zentralen BGH-Urteile zu Impressumspflicht, Datenschutz-Hinweisen und Haftungsregeln bleiben Maßstab.

Mythos: "Mein Impressum ist jetzt ungültig"

Eine verbreitete Sorge unter kleinen Webseiten-Betreibern: "Wenn das TMG nicht mehr gilt, ist mein Impressum dann nicht ungültig?" Die Antwort ist eindeutig: nein. Die inhaltlichen Pflichtangaben sind seit dem 14. Mai 2024 unverändert. Ein Impressum, das nach altem Recht vollständig war, ist auch unter dem DDG vollständig.

Lediglich der formale Verweis am Anfang oder Ende des Impressumstexts ("Angaben gemäß § 5 TMG") sollte aktualisiert werden — nicht weil ein veralteter Verweis automatisch zu Abmahnungen führt, sondern weil er signalisiert, dass der Webseiten-Betreiber rechtliche Änderungen nicht verfolgt. Bei späteren Streitigkeiten kann das zum Bumerang werden.

Wer den Hinweistext ändert, sollte auch andere veraltete Verweise prüfen: AGB-Klauseln zu Telemedien, Datenschutzerklärung-Abschnitte zu § 25 TMG (jetzt § 25 TDDDG), interne Schulungsunterlagen für Marketing- und Vertriebsmitarbeiter.

Was Sie heute prüfen sollten

  1. Steht im Footer Ihrer Website noch "Impressum gemäß § 5 TMG"? Aktualisieren auf "§ 5 DDG".
  2. Verweisen AGB, Datenschutzerklärung oder Mitarbeiter-Schulungen auf das TMG? Verweise prüfen.
  3. Sind alle Pflichtangaben nach § 5 DDG aktuell und vollständig? Häufige Fehler sind fehlende Telefonnummern, falsche Registernummern oder veraltete Aufsichtsbehörden.
  4. Bei Foren, Kommentaren oder Marktplätzen: Sind Notice-and-Action-Verfahren dokumentiert?

Wer ein unvollständiges Impressum hat, riskiert nicht nur Bußgelder, sondern vor allem Abmahnungen durch Wettbewerber — ein in Deutschland besonders beliebter Geschäftszweig spezialisierter Kanzleien. Die Anforderungen an Cookie-Banner sind über das TDDDG ebenfalls eng mit dem DDG-Rechtsrahmen verbunden.

Im zweiten Jahr nach dem DDG-Inkrafttreten zeigt sich, dass die Umstellung in der Breite gut funktioniert hat. Die meisten Generator-Anbieter haben ihre Texte aktualisiert, große Anbieter wie Hostingdienste und Shop-Systeme haben Standard-Bausteine angepasst. Was hängenbleibt, sind alte, individuell verfasste Impressumstexte und interne Dokumente, die niemand mehr anfasst. Diese aufzuspüren und in einem einmaligen Durchlauf zu aktualisieren, schützt nicht nur vor späteren Diskussionen, sondern signalisiert auch Sorgfalt — ein Faktor, den Aufsichtsbehörden und Gerichte im Zweifel positiv bewerten.

Eine Kurz-Prüfung Ihrer Pflichtangaben dauert mit dem kostenlosen Scanner wenige Sekunden — und gibt Klarheit, ob nach dem Übergang vom TMG zum DDG alles aktuell ist.