Impressum nach Rechtsform: GmbH, e.U., Verein in Österreich
Steven | TrustYourWebsite · 10. Mai 2026 · Zuletzt aktualisiert: Mai 2026
Welche Pflichtangaben in das Impressum einer österreichischen Website müssen, hängt von der Rechtsform ab. Eine GmbH braucht Firmenwortlaut, Firmenbuchnummer und Geschäftsführer:innen. Eine e.U. dieselben Angaben in reduzierter Form. Ein nicht eingetragenes Einzelunternehmen verzichtet auf die FN, nicht aber auf den vollständigen Namen. Ein Verein nennt ZVR-Zahl, Vereinsbehörde und Vorstand. Und eine ausländische Gesellschaft ohne inländische Niederlassung gibt das ausländische Register an, niemals eine fingierte österreichische FN.
Diese Anleitung listet die Pflichtangaben pro Rechtsform mit Mustertexten und macht den Sonderfall „ausländischer Anbieter" konkret. Eine allgemeine Übersicht der zwei Pflichten ECG und MedienG steht im Leitfaden Impressumspflicht Österreich 2026: Pflichtangaben & Strafen. Was bei Verstößen droht, ist im Leitfaden Impressum fehlt auf österreichischer Website: was wirklich droht aufgeschlüsselt.
Wer braucht ein Impressum bzw. eine Offenlegung?
§ 5 ECG — der Anbieter-Identifikator
§ 5 ECG gilt für jede „entgeltliche Online-Tätigkeit" — in der Praxis fast jede kommerzielle Website:
- Unternehmen jeder Größe (GmbH, AG, OG, KG, Einzelunternehmer, Freiberufler)
- Webshops und Online-Dienstleister
- Blogs und Content-Sites mit Werbung, Affiliate-Links oder Sponsoring
- Vereins-Sites mit Mitgliederwerbung oder Spendenaufruf
- Apps und Social-Media-Profile mit kommerzieller Ausrichtung
Ausgenommen: rein private Sites ohne kommerziellen Bezug. Sobald ein Werbe-Banner oder Affiliate-Link erscheint, ist die Schwelle überschritten.
§ 25 MedienG — die Offenlegung
§ 25 MedienG gilt für jedes periodische Medium — und „periodisch" wird vom OGH und vom Bundesverwaltungsgericht weit ausgelegt: jede regelmäßig aktualisierte Website, jeder Blog mit mehr als gelegentlichen Posts, jeder Newsletter. Die Offenlegung ist getrennt vom ECG-Impressum, kann aber auf derselben Seite erscheinen.
§ 25 unterscheidet zwei Varianten:
- „Kleine Website" (§ 25 Abs. 5 MedienG): Sites ohne über die reine Eigendarstellung hinausgehenden Inhalt — etwa eine reine Visitenkarten-Seite. Pflichtangaben sind reduziert auf Name, Anschrift, Geschäftsgegenstand und Inhaber.
- „Große Website": Sites mit redaktionellen Inhalten, Blogs, Magazinen, Branchenmedien. Hier verlangt § 25 vollständige Offenlegung inklusive Eigentumsverhältnisse, Beteiligungen, Leitung und „grundlegende Richtung".
In der Praxis ist nahezu jeder Webshop mit Blog, Newsletter oder Kategorieeinleitungs-Texten ein „großes Medium" im Sinne von § 25.
Was muss im § 5 ECG-Impressum stehen?
Pflichtangaben für alle Anbieter (§ 5 Abs. 1 ECG):
Name und Anschrift. Vollständiger Name (Vor- und Nachname bei natürlichen Personen, Firmenwortlaut bei Unternehmen) und die ladungsfähige Geschäftsanschrift — nicht nur ein Postfach. Einzelunternehmer:innen ohne Geschäftsadresse müssen ihre Privatadresse angeben.
Kontaktdaten. E-Mail-Adresse und eine weitere schnelle Kontaktmöglichkeit — der OGH und das BVwG bestätigen den vom EuGH (C-298/07) entwickelten Grundsatz: Eine E-Mail-Adresse allein reicht nicht. In der Praxis: E-Mail plus Telefonnummer oder Kontaktformular mit Antwortzusage.
Firmenbuchnummer und Firmenbuchgericht. Falls im Firmenbuch eingetragen — bei GmbH, AG, OG, KG: vollständige FN-Nummer (Format FN 123456a) und das zuständige Firmenbuchgericht (z.B. „Handelsgericht Wien"). Einzelunternehmer:innen unterhalb der Eintragungsschwelle (§ 8 UGB) sind nicht eingetragen — diese Angabe entfällt.
UID-Nummer. Wenn vorhanden, muss die UID (Format ATU12345678) ins Impressum. Kleinunternehmer:innen nach § 6 Abs. 1 Z 27 UStG ohne UID können den Punkt weglassen, sollten aber zur Klarheit „Umsatzsteuerbefreit gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG (Kleinunternehmerregelung)" ergänzen.
Aufsichtsbehörde bei genehmigungspflichtigen Tätigkeiten — etwa Gewerbescheinbehörde (Bezirksverwaltungsbehörde), Finanzmarktaufsicht (FMA), Rundfunk- und Telekom-Regulierungs-GmbH (RTR).
Berufsbezeichnung und Kammer für Freie Berufe (Ärztinnen, Rechtsanwält:innen, Architektinnen, Steuerberater:innen, Notare): die zuständige Kammer (z.B. Wiener Rechtsanwaltskammer), die Berufsbezeichnung mit Verleihungsstaat und die einschlägige berufsständische Vorschrift mit Fundstelle.
Was muss in der § 25 MedienG-Offenlegung stehen?
Pflichtangaben für „große Websites" (§ 25 Abs. 2 MedienG):
- Name (Firmenwortlaut) und Wohnort/Sitz des Medieninhabers
- Unternehmensgegenstand
- Bei juristischen Personen: vertretungsbefugte und beteiligte Personen, Geschäftsführer:innen sowie Aufsichtsratsmitglieder mit Namen
- Beteiligungs- und Eigentumsverhältnisse: alle natürlichen und juristischen Personen mit direkter oder indirekter Beteiligung von mehr als 25 % oder mit beherrschendem Einfluss, einschließlich Treuhand-Konstellationen
- Erklärung über die grundlegende Richtung der Website („Blattlinie" — Inhaltsausrichtung, redaktionelle Linie)
Für „kleine Websites" (§ 25 Abs. 5) reichen Name, Anschrift, Unternehmensgegenstand und Inhaber.
Tipp: Die ECG-Pflichtangaben und die MedienG-Offenlegung dürfen — und sollten — auf einer gemeinsamen „Impressum / Offenlegung"-Seite stehen. Wichtig ist nur, dass alle Pflichten erkennbar erfüllt sind.
Besonderheiten bei häufigen Rechtsformen
GmbH:
- Vollständige Firma laut Firmenbuch (mit „Gesellschaft mit beschränkter Haftung" bzw. „GmbH")
- Firmenbuchnummer (FN ...) und Firmenbuchgericht
- Alle Geschäftsführer:innen mit vollständigem Namen
- Aufsichtsratsmitglieder, falls vorhanden
- Beteiligungsverhältnisse mit über 25 % (für MedienG-Offenlegung)
Einzelunternehmer:in (eingetragen):
- Firmenwortlaut laut Firmenbuch (typisch „e.U." als Zusatz)
- FN-Nummer und Firmenbuchgericht
- Geschäftsadresse oder — wenn keine vorhanden — Privatadresse
Einzelunternehmer:in (nicht eingetragen, unter Eintragungsschwelle § 8 UGB):
- Vollständiger Vor- und Nachname
- Privatadresse oder gesonderte Geschäftsadresse
- Keine FN-Angabe (Pflicht entfällt)
Verein:
- Vereinsname laut Vereinsregister (ZVR)
- ZVR-Zahl und Vereinsbehörde (Bundespolizeidirektion oder Landespolizeidirektion)
- Vorstand mit Namen
- Vereinsgegenstand (für MedienG-Offenlegung)
NL-Rechtspersonen mit AT-Aktivität: Wer als niederländische BV (Besloten Vennootschap) oder Stichting eine österreichische Website betreibt, gibt das nl-Register an (KvK-Nummer; Handelsregister-Eintrag). Eine fingierte österreichische FN-Nummer ist unzulässig und kann § 5 ECG-Strafbescheide auslösen.
Wo muss das Impressum erscheinen?
§ 5 Abs. 1 ECG verlangt „leicht und unmittelbar zugänglich"; § 25 Abs. 1 MedienG verlangt „leicht auffindbar". Beide Anforderungen sind in der Spruchpraxis konkretisiert:
- Sichtbarer Link im Footer jeder Seite — nicht nur auf der Startseite
- Maximal zwei Klicks von jedem Einstiegspunkt
- Linktext „Impressum" oder „Offenlegung" oder „Impressum / Offenlegung" — eindeutig genug, dass eine durchschnittliche Nutzerin den Link erkennt
Bezirksverwaltungsbehörden und das BVwG haben in mehreren Bescheiden Websites beanstandet, bei denen:
- Der Link nur auf der Startseite, aber nicht auf Unterseiten existierte
- Das Impressum als Fußnote in winziger Schriftgröße im Footer stand
- Der Link „Info" oder „AGB" hieß und erst nach mehreren Klicks zum Impressum führte
- Das Impressum nur per Hamburger-Menü auf Mobile zugänglich war, das auf Desktop fehlte
Was nicht ins Impressum muss (aber oft hineinkommt)
- IBAN/Bankverbindung — nicht vorgeschrieben (gehört auf Rechnungen)
- Datenschutzbeauftragte:r — gehört in die Datenschutzerklärung (Art. 37 Abs. 7 DSGVO)
- AGB — eigenständiges Dokument, nicht Bestandteil des Impressums
- Datenschutzerklärung — getrennt vom Impressum zu führen, auch wenn beide am selben Ort verlinkt sind
Durchsetzung: Wie Verstöße in Österreich verfolgt werden
Anders als in Deutschland gibt es in Österreich kein verbreitetes Abmahnwesen durch Wettbewerber. Die Hauptdurchsetzung läuft über drei Wege:
Verwaltungsstrafverfahren durch die Bezirksverwaltungsbehörde:
- § 26 ECG: Verwaltungsstrafe bis EUR 3.000 für Verstöße gegen die Informationspflichten
- § 27 MedienG: Verwaltungsstrafe bis EUR 20.000 für Verstöße gegen § 25 MedienG-Offenlegung
- Berufung an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) möglich
Mitbewerber-Klagen nach UWG. Ein Mitbewerber kann vor dem Bezirksgericht (oder Handelsgericht bei Streitwerten ab EUR 15.000) Unterlassungsklage erheben — Streitwert typischerweise EUR 5.000–30.000. Diese Schiene ist in der Praxis weniger massiv als das deutsche Abmahnwesen; in den letzten Jahren hat sie aber bei systematischen Impressumsverstößen mehrere OGH-Entscheidungen produziert (zuletzt OGH 4 Ob 65/22b zur Erkennbarkeit des Impressum-Links).
VKI-Verbandsklagen nach § 28a KSchG. Der Verein für Konsumenteninformation klagt typischerweise Klauseln und Praktiken — kann aber auch Impressumsmängel rügen, wenn sie konsumentenrechtlich relevant sind.
Ein systematischer Massenversand von Abmahnungen wegen Impressumsmängeln, wie ihn das deutsche UWG/Abmahnwesen produziert, existiert in Österreich nicht in vergleichbarer Größenordnung — was nicht heißt, dass eine konkrete Beanstandung folgenlos bleibt.
Technischer Hinweis: Impressum, Offenlegung und DSGVO
Impressum (§ 5 ECG), Offenlegung (§ 25 MedienG) und Datenschutzerklärung (DSGVO + DSG) sind drei eigenständige Dokumente. Viele Webshops platzieren alle drei auf einer Footer-Seite mit drei klar getrennten Abschnitten — das ist zulässig, solange jedes Dokument vollständig ist.
DSGVO-relevant im Impressum: Name und Kontakt der/des Datenschutzbeauftragten (Art. 37 Abs. 7 DSGVO), wenn das Unternehmen einen benennen muss. Bei den meisten KMU ist das nicht verpflichtend (Art. 37 Abs. 1 DSGVO; § 5 DSG).
Checkliste: Impressum- und Offenlegungs-Kontrolle
§ 5 ECG (Impressum):
- Vollständiger Name / Firmenwortlaut
- Ladungsfähige Anschrift (kein Postfach)
- E-Mail-Adresse
- Telefonnummer oder zweite Kontaktmöglichkeit
- FN-Nummer und Firmenbuchgericht (falls eingetragen)
- UID-Nummer oder Hinweis auf Kleinunternehmer-Befreiung
- Aufsichtsbehörde (falls genehmigungspflichtig)
- Bei GmbH/AG: alle Geschäftsführer:innen genannt
§ 25 MedienG (Offenlegung):
- Medieninhaber (Name, Sitz)
- Unternehmensgegenstand
- Bei juristischen Personen: Vertretung und Beteiligungen über 25 %
- Erklärung über die grundlegende Richtung („Blattlinie")
- Bei „kleiner Website": reduzierte Angaben dokumentiert
Erscheinen:
- Link im Footer jeder Seite (auch auf Unterseiten)
- Maximal 2 Klicks von jedem Einstieg
- Linktext „Impressum", „Offenlegung" oder „Impressum / Offenlegung"
Eine kompakte Übersicht über § 5 ECG, § 25 MedienG und den Sonderfall ausländische Anbieter steht im Leitfaden Impressumspflicht Österreich 2026: Pflichtangaben & Strafen.
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