BaFG 2025: Barrierefreiheit für österreichische Websites ab 28. Juni 2025
Steven | TrustYourWebsite · 10. Mai 2026 · Zuletzt aktualisiert: Mai 2026
Das österreichische Barrierefreiheitsgesetz (BaFG, BGBl. I Nr. 76/2023) setzte am 28. Juni 2025 die europäische Richtlinie zur Barrierefreiheit (European Accessibility Act, EAA, Richtlinie 2019/882) in österreichisches Recht um. Für viele Unternehmen ist das eine Compliance-Anforderung, über die sie noch wenig wissen.
Dieser Artikel erklärt, wen das Gesetz betrifft, was es von Websites verlangt und was passiert, wenn Sie die Anforderungen nicht erfüllen. Eine ergänzende BaFG-Checkliste deckt die operativen Implementierungsschritte ab. Die Strafen-Detailanalyse steht in BaFG-Strafe bis EUR 80.000.
Ob Ihre Website bereits gegen BaFG-Anforderungen verstößt, können Sie mit dem kostenlosen TrustYourWebsite-Scanner in wenigen Minuten prüfen.
Wichtige Klarstellung: BaFG, nicht BFSG
Das BaFG ist nicht dasselbe wie das deutsche BFSG. Beide setzen die EAA um, sind aber zwei verschiedene Statuten:
| Aspekt | Österreich (BaFG) | Deutschland (BFSG) |
|---|---|---|
| Gesetz | BGBl. I Nr. 76/2023 | BGBl. I 2021, 970 |
| Aufsicht | Sozialministeriumservice (zentral) | 16 Länder-Marktüberwachungsbehörden |
| Strafrahmen | bis EUR 80.000 (§ 30 BaFG) | bis EUR 100.000 |
| Erklärungspflicht | § 22 BaFG | § 6 BFSG |
| Ausnahme Kleinstunternehmen | § 4 Abs. 4 BaFG | § 1 Abs. 4 BFSG |
Wer eine deutsche BFSG-Vorlage 1:1 für eine österreichische Website übernimmt, verfehlt mindestens die korrekte Aufsichtsbehörde und den Strafrahmen. Beides sind Pflichtangaben in der Erklärung zur Barrierefreiheit.
Wen betrifft das BaFG?
Das BaFG gilt für „Wirtschaftsakteure", die bestimmte Produkte oder Dienstleistungen anbieten. Für Websites relevant ist vor allem die Kategorie „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr" (§ 3 Abs. 1 Z 5 BaFG), also Websites und Apps, über die Konsument:innen Produkte oder Dienstleistungen kaufen, buchen oder Verträge abschließen können.
Das heißt: Wenn Sie einen Online-Shop, eine Buchungsplattform oder einen ähnlichen B2C-Webdienst betreiben, sind Sie betroffen. Typische österreichische Beispiele: ein Wiener Gastronomiebetrieb mit Online-Tischreservierung, ein Salzburger Sportgeschäft mit Webshop oder eine Wiener Steuerberatungskanzlei mit Online-Terminvereinbarung. Alle drei erbringen Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr und fallen unter das BaFG.
Die Kleinstunternehmen-Ausnahme nach § 4 Abs. 4 BaFG
Das BaFG enthält eine ausdrückliche Ausnahme für Kleinstunternehmen. Diese müssen die Barrierefreiheitsanforderungen für Dienstleistungen nicht erfüllen, wenn alle der folgenden Bedingungen zutreffen:
- weniger als 10 Beschäftigte (Vollzeitäquivalente)
- UND ein Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme unter EUR 2 Millionen
Beide Schwellenwerte müssen gleichzeitig unterschritten sein. Wer 8 Beschäftigte und EUR 3 Mio. Umsatz hat, ist nicht ausgenommen.
Wichtig: Die Ausnahme gilt für Dienstleistungen, nicht für Produkte (Hardware). Und sie entbindet nicht von der allgemeinen Pflicht, diskriminierende Barrieren zu vermeiden. Das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) bleibt anwendbar. Der Klagsverband kann nach § 12 BGStG Klagen einbringen, unabhängig von der BaFG-Schwelle.
Detaillierte Beispiele und KMU-Konstellationen: BaFG für österreichische KMU.
Was nicht unter das BaFG fällt
Rein informationelle Websites ohne Bestellfunktion fallen nicht direkt unter den Anwendungsbereich des BaFG (E-Commerce). Eine Handwerker-Website, die nur Kontaktdaten zeigt, ist keine „Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr".
Das bedeutet nicht, dass Barrierefreiheit irrelevant ist. Das BGStG-Diskriminierungsverbot bleibt bestehen. Aber der spezifische BaFG-Durchsetzungsmechanismus über das Sozialministeriumservice greift primär für Transaktions-Websites.
Was WCAG 2.1 AA konkret verlangt
Das BaFG verweist über § 6 BaFG i.V.m. der Barrierefreiheitsverordnung auf den harmonisierten Standard EN 301 549, der wiederum auf die WCAG 2.1 auf Konformitätsstufe AA (Web Content Accessibility Guidelines) aufbaut. Das ist der internationale Standard für barrierefreie Webinhalte.
WCAG 2.1 AA umfasst vier Grundprinzipien:
Wahrnehmbar
- Bilder brauchen Alt-Text. Jedes informative Bild muss einen Alt-Text haben, der den Inhalt beschreibt. Dekorative Bilder erhalten ein leeres
alt="". - Videos brauchen Untertitel. Voraufgezeichnete Videos mit Audio-Inhalt müssen Untertitel haben.
- Kontrastverhältnis Text/Hintergrund: Mindestens 4,5:1 für normalen Text, 3:1 für großen Text (ab 18pt oder 14pt fett). Kleines graues Schriftbild auf weißem Hintergrund fällt oft durch.
Bedienbar
- Alle Funktionen per Tastatur nutzbar. Benutzer:innen, die keine Maus verwenden können, müssen alle Funktionen (Navigation, Formulare, Buttons, Modals) per Tab-Taste und Enter erreichen können.
- Keine Zeitfallen. Wenn Inhalte zeitbegrenzt sind (z.B. eine Session-Timeout-Meldung), muss die Nutzer:in die Zeit verlängern können.
- Überschriften-Hierarchie. Die H1-H6-Struktur muss logisch aufgebaut sein. Keine fehlenden Ebenen, kein Einsatz von Überschriften nur aus gestalterischen Gründen.
Verständlich
- Sprache im HTML angeben. Das
lang-Attribut im<html>-Tag muss die Seitensprache korrekt angeben (z.B.lang="de"oderlang="de-AT"). - Fehlermeldungen in Formularen. Wenn ein Formularfeld fehlerhaft ausgefüllt wurde, muss die Fehlermeldung konkret sein: „Bitte geben Sie eine gültige E-Mail-Adresse ein" statt „Fehler".
Stabil und kompatibel
- Gültiges HTML. Screen-Reader und assistive Technologien benötigen valides HTML. Wichtig: IDs müssen eindeutig sein, Elemente korrekt verschachtelt.
Erklärung zur Barrierefreiheit (§ 22 BaFG)
Neben den technischen Anforderungen verlangt § 22 BaFG eine Erklärung zur Barrierefreiheit. Das ist ein öffentlich zugängliches Dokument auf Ihrer Website, das beschreibt:
- Konformitätsstand: vollständig konform / teilweise konform / nicht konform mit EN 301 549
- Liste der Inhalte oder Funktionen, die nicht barrierefrei sind, mit Begründung
- Bei Berufung auf „unverhältnismäßige Belastung" (§ 23 BaFG): Begründung mit Abwägung
- Feedback-Mechanismus: Kontaktmöglichkeit für Nutzer:innen, um Barriereprobleme zu melden
- Verweis auf das Sozialministeriumservice als Aufsichtsbehörde
Das Sozialministeriumservice akzeptiert die EU-Mustererklärung mit Anpassungen für österreichisches Recht. Die Erklärung muss regelmäßig aktualisiert werden.
Wichtig: Eine fehlende oder unvollständige Erklärung ist ein eigenständiger Verstoß, auch wenn die Website inhaltlich konform ist. Die Erklärungspflicht kennt keine Übergangsfrist. Sie gilt seit 28. Juni 2025 für alle BaFG-pflichtigen Websites.
Was bei Verstoß droht
Aufsichtsbehörde ist nach § 24 BaFG das Sozialministeriumservice (SMS). Das ist eine zentrale Bundesbehörde, anders als die föderale Marktüberwachungsstruktur in Deutschland. Zuständig ist konkret die Landesstelle Oberösterreich des SMS, Abteilung Marktüberwachung digitale Barrierefreiheit in Linz. Diese Behörde kann:
- Aufforderung zur Mängelbehebung mit angemessener Frist erlassen
- bei Nichtbehebung Verwaltungsstrafe bis EUR 80.000 (§ 30 BaFG)
- die Bereitstellung des Dienstes untersagen, wenn die Mängel nicht behoben werden
Zusätzlich: Verbraucherschutzverbände (insbesondere VKI) und der Klagsverband zur Durchsetzung der Rechte von Diskriminierungsopfern können nach § 12 BGStG Klagen vor Zivilgerichten einreichen, wenn Websites Barrierefreiheitsanforderungen nicht erfüllen.
Für österreichische KMU lohnt sich auch ein Blick in die BaFG-Informationsseite der WKO, die praxisnahe Leitfäden anbietet.
Wie bei vielen neuen Gesetzen wird das SMS in den ersten Jahren wahrscheinlich mit Beratung und Fristen reagieren, bevor hohe Strafen verhängt werden. Die Spruchpraxis ist Stand 2026 noch im Aufbau. Darauf verlassen sollte man sich nicht. Vertiefung: BaFG-Strafe bis EUR 80.000.
Übergangsfristen (§ 36 BaFG)
Das BaFG kennt zwei wesentliche Stichtage:
- 28. Juni 2025: BaFG ist in Kraft. Neue Dienstleistungen, also Websites, die nach diesem Datum erstmals angeboten werden, müssen sofort barrierefrei sein.
- 28. Juni 2030: Übergangsfrist für bestehende Dienstleistungen. Websites, die vor dem 28. Juni 2025 aktiv waren, dürfen bis zu diesem Datum schrittweise angepasst werden. Voraussetzung: Sie wurden zwischenzeitlich nicht „grundlegend überarbeitet". Was „grundlegend" bedeutet, ist im Einzelfall zu prüfen. Ein Designwechsel mit komplettem Frontend-Rewrite löst die sofortige BaFG-Pflicht in der Regel aus.
Wichtig: Die fünfjährige Übergangsfrist befreit nicht von der Pflicht zur Erklärung zur Barrierefreiheit (§ 22 BaFG). Diese muss seit 28. Juni 2025 vorliegen, auch wenn die technische Anpassung noch andauert.
Schnelle Maßnahmen, die viel bewirken
Eine vollständige WCAG-2.1-AA-Konformität ist ein größeres Projekt. Aber einige Maßnahmen sind schnell umsetzbar und decken viele häufige Fehler ab:
- Alt-Texte für alle Bilder prüfen und nachtragen. Beginnen Sie mit Bildern auf der Startseite und den meistgenutzten Seiten.
- Kontrast prüfen. Nutzen Sie den WAVE Accessibility Checker oder das Browser-Plugin „axe DevTools". Beide sind kostenlos.
- HTML-
lang-Attribut setzen. Prüfen Sie, ob<html lang="de">(oderlang="de-AT") in Ihrem Template vorhanden ist. - Tastaturnavigation testen. Laden Sie Ihre Startseite und navigieren Sie nur mit der Tab-Taste. Kommen Sie überall hin?
- Formular-Fehlermeldungen überprüfen. Sind sie konkret und verständlich?
Operative Vertiefung: BaFG-Checkliste mit 12 Prüfpunkten.
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Was kommt als nächstes?
Das Sozialministeriumservice hat begonnen, Leitfäden und FAQ-Material zu veröffentlichen. Die Schwerpunkte in den ersten Prüfrunden werden voraussichtlich auf E-Commerce-Websites mit erheblichem Kundenstamm liegen.
Wer jetzt handelt, kommt den Prüfer:innen zuvor. Wer wartet, läuft in eine reaktive Compliance-Situation. Das ist typischerweise teurer und stressiger.
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Dieser Artikel ist technische Analyse, kein Rechtsrat. Für Fragen zu Ihrer konkreten Situation wenden Sie sich an eine spezialisierte Anwaltschaft in Österreich.
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