BFSG für KMU: Was Ihr Onlineshop ab 28. Juni 2025 können muss
Steven | TrustYourWebsite · 4. Mai 2026 · Zuletzt aktualisiert: Mai 2026
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) ist seit dem 28. Juni 2025 in Kraft. Es setzt die europäische Richtlinie (EU) 2019/882 in deutsches Recht um und gilt für Websites und Apps, über die Konsumenten einkaufen oder Dienstleistungen in Anspruch nehmen.
Für viele KMU-Inhaber stellen sich drei Fragen in dieser Reihenfolge: Bin ich überhaupt betroffen? Was muss ich konkret tun? Und wann? Dieser Leitfaden beantwortet alle drei, mit Fokus auf die deutschen Besonderheiten.
Falle ich unter das BFSG?
Das BFSG gilt für Unternehmen, die bestimmte Produkte oder Dienstleistungen an Verbraucher anbieten. Für Website-Betreiber relevant ist vor allem die Kategorie "Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr". Das sind Websites und Apps, über die Konsumenten einkaufen, buchen oder Verträge abschließen.
Eine rein informationelle Unternehmenswebsite ohne Bestellfunktion fällt in der Regel nicht darunter. Ein Handwerksbetrieb, der nur seine Telefonnummer und Öffnungszeiten zeigt, betreibt keinen Dienst im elektronischen Geschäftsverkehr. Ein Friseur, der online Termine buchen lässt, schon.
Die Kleinstunternehmen-Ausnahme
Das BFSG enthält eine ausdrückliche Ausnahme für Kleinstunternehmen. Sie sind von den Anforderungen für Dienstleistungen befreit, wenn beide der folgenden Bedingungen zutreffen:
- Weniger als 10 Mitarbeiter (gemessen in Vollzeitäquivalenten über das letzte Geschäftsjahr)
- Und ein Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme unter 2 Millionen Euro
Beide Schwellenwerte müssen gleichzeitig unterschritten werden. Wer 8 Mitarbeiter und 3 Millionen Euro Umsatz hat, ist nicht ausgenommen. Wer 15 Mitarbeiter und 1 Million Euro Umsatz hat, auch nicht.
Konkrete Beispiele für typische deutsche KMU-Konstellationen:
| Betrieb | Mitarbeiter | Umsatz | BFSG-pflichtig? |
|---|---|---|---|
| Einzelhändler mit Onlineshop | 3 | 600.000 € | Nein (Kleinstunternehmen) |
| Fachhandel mit Webshop | 12 | 1,8 Mio. € | Ja (zu viele Mitarbeiter) |
| Boutique-Hotel mit Onlinebuchung | 6 | 4 Mio. € | Ja (Umsatz über Grenze) |
| Regionaler B2B-Großhändler | 4 | 8 Mio. € | Nein (nur B2B, kein Verbraucher-Kontakt) |
| Zahnarztpraxis mit Onlinetermin | 7 | 900.000 € | Nein (Kleinstunternehmen) |
Prüfen Sie Ihren Status jedes Jahr neu. Die Schwellenwerte beziehen sich auf das vorangegangene Geschäftsjahr.
Für einen ersten Check, ob Ihre Website die wichtigsten Anforderungen erfüllt: unser BFSG-Barrierefreiheits-Scanner prüft kostenlos auf die häufigsten Probleme.
B2B oder B2C: Was macht den Unterschied?
Das BFSG richtet sich auf Dienstleistungen an Verbraucher. Wenn Sie ausschließlich an andere Unternehmen liefern und auf Ihrer Website klar ist, dass nur Gewerbetreibende Kunden werden können (Pflichtangaben, kein Warenkorb für Privatpersonen), fällt Ihr Dienst in der Regel nicht unter die Verbraucherdienstleistungen des BFSG.
Vorsicht bei gemischten Angeboten: Wer auf seiner Website "auch an Privatkunden" verkauft oder Preise inkl. Mehrwertsteuer anzeigt, betreibt für diesen Teil einen Verbraucherdienst. In der Praxis ist die gesamte Website dann de facto BFSG-pflichtig, da keine zwei getrennten Versionen wirtschaftlich sinnvoll sind.
Was muss umgesetzt werden
Der technische Maßstab ist WCAG 2.1 Konformitätsstufe AA, referenziert über den harmonisierten Europäischen Standard EN 301 549. Das ist kein neuer Standard, er wird seit Jahren von öffentlichen Stellen verlangt. Für private Unternehmen ist er jetzt rechtlich verbindlich.
WCAG 2.1 AA gliedert sich in vier Grundprinzipien.
Wahrnehmbar
Inhalte müssen so aufbereitet sein, dass Nutzer mit eingeschränktem Sehen oder Hören sie trotzdem wahrnehmen können.
Alle informativen Bilder brauchen Alt-Texte, die den Bildinhalt beschreiben. Dekorative Bilder erhalten ein leeres alt=""-Attribut. Text und Hintergrund müssen ein Kontrastverhältnis von mindestens 4,5:1 aufweisen, bei großem Text (ab 18pt oder 14pt fett) mindestens 3:1. Videos mit gesprochenem Inhalt benötigen Untertitel, keine automatisch generierten YouTube-Captions, sondern geprüfte, korrekte Texte.
Bedienbar
Alle Funktionen der Website müssen ohne Maus bedienbar sein.
Nutzer, die nur eine Tastatur verwenden können, müssen per Tab-Taste alle Links, Formulare, Buttons und Dialoge erreichen können. Der aktuelle Fokus muss sichtbar sein (erkennbarer Rahmen oder Markierung). Es darf keine "Tastaturfallen" geben, aus denen ein Nutzer nicht herauskommt.
Verständlich
Inhalte und Bedienung müssen klar und vorhersehbar sein.
Das <html>-Element muss ein korrektes Sprachattribut tragen (lang="de"). Formulare müssen konkrete Fehlermeldungen geben: "Bitte geben Sie eine gültige E-Mail-Adresse ein" statt "Fehler". Die Navigation muss auf allen Seiten konsistent sein.
Technisch kompatibel
Der Code muss mit assistiven Technologien wie Screenreadern funktionieren.
Formulare brauchen programmatisch verknüpfte Labels für jedes Eingabefeld. Buttons müssen semantisch als <button>-Elemente umgesetzt sein, nicht als gestylte Divs. IDs müssen eindeutig sein.
Die Erklärung zur Barrierefreiheit
Neben den technischen Anforderungen verlangt § 14 BFSG von Dienstleistungserbringern, eine öffentlich zugängliche Erklärung zur Barrierefreiheit auf der Website zu veröffentlichen.
Die Erklärung muss enthalten:
- Den Konformitätsstand (vollständig konform, teilweise konform oder nicht konform)
- Eine Beschreibung der Bereiche, die noch nicht zugänglich sind und aus welchem Grund
- Ob und für welche spezifischen Anforderungen Sie sich auf die Ausnahme der unverhältnismäßigen Belastung berufen
- Einen Feedback-Mechanismus, über den Nutzer Barriereprobleme melden können
- Das Datum der letzten Prüfung oder Aktualisierung
Die Erklärung ist nicht reine Formsache. Die zuständige Behörde und anerkannte Verbände können prüfen, ob die darin gemachten Angaben der Realität entsprechen. Eine Erklärung, die "vollständige Konformität" behauptet, während auf der Website Dutzende von Alt-Texten fehlen, wirkt bei einer Kontrolle als erschwerender Faktor.
Eine Erklärung muss nicht perfekt sein. Eine Erklärung, die sagt "Wir befinden uns in der Anpassung und arbeiten bis Q3 2026 an folgenden Punkten", zeigt aktive Bemühungen. Das bewerten Behörden anders als gar keine Erklärung.
Unverhältnismäßige Belastung nach §17 BFSG
Das Gesetz kennt in § 17 BFSG eine Ausnahme für den Fall, dass die Umsetzung einer bestimmten Anforderung einen Aufwand erfordert, der in keinem vernünftigen Verhältnis zu dem Nutzen steht, den sie für Nutzer mit Behinderungen hätte.
Was diese Ausnahme nicht ist: ein allgemeiner Hinweis, dass WCAG zu teuer ist. Sie muss spezifisch sein, also auf eine einzelne Anforderung bezogen und schriftlich begründet werden.
Beispiel für eine mögliche begründete Berufung: Ein kleines Unternehmen hat ein komplexes, historisch gewachsenes Buchungssystem aus dem Jahr 2012, das vollständig neu entwickelt werden müsste, um screenreaderkompatibel zu werden. Für Standardseiten wie Produktlisten, Formulare und Navigation ist die Ausnahme dagegen kaum verteidigbar: Alt-Texte kosten fast nichts.
Wer sich auf §17 beruft, muss das in der Barrierefreiheitserklärung dokumentieren, inklusive der Abwägung zwischen Implementierungskosten und Nutzen für betroffene Nutzer. Ohne diese Dokumentation ist die Ausnahme wertlos.
Übergangsfristen: Wann gilt was
Das BFSG unterscheidet zwischen neuen und bestehenden Diensten.
Neue Dienste (nach dem 28. Juni 2025 gestartet oder grundlegend überarbeitet): Ab dem ersten Tag der Veröffentlichung muss der Dienst WCAG 2.1 AA entsprechen.
Bestehende Dienste (vor dem 28. Juni 2025 aktiv und seitdem nicht grundlegend geändert): Hier gilt eine Übergangsfrist bis zum 28. Juni 2030. Das gibt fünf Jahre für die Anpassung.
Was zählt als "grundlegende Überarbeitung"? Laut § 38 BFSG und der zugrundeliegenden EU-Richtlinie gelten Überarbeitungen als grundlegend, wenn sie den Charakter des Dienstes wesentlich verändern. Eine neue Checkout-Logik, ein komplett neu entwickeltes Produktfiltersystem oder ein vollständig überarbeitetes Frontend-Framework können darunter fallen. Eine Änderung der Produktbeschreibungen oder ein Plugin-Update normalerweise nicht.
Die Übergangsfrist bis 2030 sollte aber kein Grund sein, gar nichts zu tun. Die Bundesnetzagentur und die Länderbehörden werden Beschwerden von Nutzern auch während der Übergangszeit bearbeiten. Wer auf solche Beschwerden nicht reagiert, verliert Argumente bei einem späteren Verfahren.
Schritt-für-Schritt: Ein realistischer Plan für einen deutschen KMU-Webshop
Wenn Ihre Website heute null Anpassungen hat und Sie nicht wissen, wo anfangen: Hier ist eine Reihenfolge, die in vier Wochen spürbare Fortschritte bringt.
Woche 1: Die häufigsten Fehler beheben
Führen Sie einen schnellen automatisierten Check durch (unser BFSG-Scanner oder das kostenlose WAVE-Browser-Plugin). Die häufigsten Probleme, die dabei auftauchen: fehlende Alt-Texte, Kontrastverhältnisse unter 4,5:1 und fehlende Formular-Labels. Beginnen Sie mit den Seiten, die Nutzer am meisten besuchen: Startseite, Produktseiten und Warenkorb.
Woche 2: Tastaturnavigation testen
Öffnen Sie Ihren Browser, gehen Sie auf Ihre Startseite und navigieren Sie ausschließlich mit der Tab-Taste. Kommen Sie zu jedem Link, jeder Schaltfläche, jedem Formularfeld? Sehen Sie immer, welches Element gerade aktiv ist? Wenn nicht, sind das Barrierefreiheitsprobleme, die für Tastaturnutzer und Screenreader-Nutzer dieselben Auswirkungen haben.
Woche 3: Formulare und Fehlermeldungen prüfen
Füllen Sie Ihre eigenen Formulare absichtlich falsch aus. Sind die Fehlermeldungen konkret? Ist klar, welches Feld das Problem verursacht? Sind alle Pflichtfelder nicht nur farblich, sondern auch textlich gekennzeichnet?
Woche 4: Erklärung zur Barrierefreiheit veröffentlichen
Schreiben Sie eine ehrliche Erklärung. Sie muss nicht behaupten, dass alles perfekt ist. Eine Erklärung, die den aktuellen Stand beschreibt und aufzeigt, was Sie bis wann verbessern wollen, ist glaubwürdiger als eine pauschale Konformitätserklärung. Verlinken Sie die Erklärung im Footer Ihrer Website.
Was Sie tun, wenn die Behörde Sie kontaktiert
Die Bundesnetzagentur und die Marktüberwachungsbehörden der Länder folgen einem abgestuften Vorgehen. Ein erster Kontakt ist kein Bußgeldbescheid. Er ist ein Signal, das Sie ernst nehmen sollten.
Wenn Sie ein Schreiben einer Behörde erhalten:
Antworten Sie innerhalb der gesetzten Frist, typischerweise vier bis sechs Wochen. Bestätigen Sie die Probleme, die korrekt festgestellt wurden. Wenn ein bemängelter Punkt Ihrer Einschätzung nach nicht zutrifft, widersprechen Sie mit Begründung. Legen Sie einen konkreten Maßnahmenplan vor: Welches Problem wird bis wann wie behoben? Und halten Sie die Behörde über Fortschritte informiert.
Unternehmen, die offen kommunizieren und aktiv arbeiten, erhalten von Behörden fast immer mehr Zeit und weniger Druck als solche, die gar nicht reagieren. Das ist in Deutschland beim BFSG genauso wie bei anderen Regulierungsgesetzen.
Für Informationen zu den Bußgeldbeträgen, die bei anhaltenden Verstößen drohen, lesen Sie unseren Artikel zu BFSG-Bußgeldern und Abmahnungen.
Häufige Fragen
Wenn Sie tiefer in das EU-weite Bild einsteigen wollen, was andere Mitgliedstaaten verlangen und wie sich die Durchsetzung in Europa entwickelt, empfehlen wir unsere englischsprachige Übersicht für KMU und den European Accessibility Act.
Dieser Artikel ist technische Analyse und kein Rechtsrat. Für Ihren konkreten Fall empfehlen wir die Beratung durch eine auf IT-Recht oder Barrierefreiheit spezialisierte Kanzlei oder die kostenlose Beratung der Bundesfachstelle Barrierefreiheit.
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