BaFG-Checkliste: Was Österreichs Barrierefreiheitsgesetz von Ihrer Website verlangt

Steven | TrustYourWebsite · 9. Mai 2026

Seit dem 28. Juni 2025 gilt in Österreich das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG, BGBl. I Nr. 76/2023). Es setzt die EU-Richtlinie 2019/882 — den European Accessibility Act — in Österreich um. Diese Checkliste zeigt, wer betroffen ist, welche Anforderungen gelten und worauf das Sozialministeriumservice als Aufsichtsbehörde achtet.

Wichtige Klarstellung vorneweg: Das BaFG ist nicht dasselbe wie das deutsche BFSG. Beide setzen die EAA um, sind aber zwei verschiedene Statuten mit unterschiedlichen Strafrahmen, unterschiedlichen Aufsichtsbehörden und teilweise unterschiedlichen Begriffen. Wer eine deutsche BFSG-Vorlage 1:1 für Österreich übernimmt, übersieht zumindest die korrekte Aufsicht.

Wer ist betroffen?

Das BaFG erfasst Wirtschaftsakteure, die unter den Anwendungsbereich des § 2 BaFG fallen. Auf Website-Ebene heißt das praktisch:

  • E-Commerce-Webshops, die sich an Konsumentinnen wenden
  • Banken-Websites (Online-Banking, Kontoführung, Wertpapierdienstleistungen)
  • Versicherungs-Websites für Verbraucherprodukte
  • Personenbeförderungs-Websites (Bahn, Bus, Flug, Schifffahrt) mit Buchungsfunktion
  • E-Book-Plattformen und audiovisuelle Mediendienste
  • Telekom-Anbieter-Websites für Endkundenverträge
  • Sammlung und Aggregation von „Notdiensten" (Notfall-Apps, Notrufnummern-Sammlungen)

Kleinunternehmer-Ausnahme nach § 4 BaFG: Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und einem Jahresumsatz oder einer Bilanzsumme von höchstens zwei Millionen Euro sind teilweise ausgenommen — aber nur, wenn sie Dienstleistungen erbringen. Für Produkte gilt die Ausnahme nicht. Eine Webshop-Software, die ein Produkt verkauft, fällt damit auch dann unter das BaFG, wenn der Betreiber die Größenkriterien erfüllt — entscheidend ist die Art des Angebots, nicht nur die Unternehmensgröße.

Reine B2B-Plattformen ohne jeden Konsumenten­bezug sind in der Regel nicht erfasst. Eine B2B-Plattform, die im selben Frontend gleichzeitig Konsumenten anspricht, wird im Konsumenten­teil betroffen.

Welcher technische Standard ist anzuwenden?

§ 6 BaFG i.V.m. der dazu erlassenen Barrierefreiheitsverordnung (BGBl. II) verweist auf den harmonisierten europäischen Standard EN 301 549. Für Websites bedeutet das in der Praxis:

  • WCAG 2.1 Level AA als Mindestmaß
  • vier Grundprinzipien: wahrnehmbar (perceivable), bedienbar (operable), verständlich (understandable), robust
  • für mobile Apps: zusätzliche Kapitel der EN 301 549 mit App-spezifischen Anforderungen

WCAG 2.1 AA umfasst rund 50 Erfolgskriterien. Die häufigsten Verstöße in der Praxis:

  • Bilder ohne alt-Attribut
  • Formularfelder ohne <label>-Bindung
  • Kontrastverhältnis unter 4,5:1 für Normaltext bzw. 3:1 für Großtext
  • Tastatur-Bedienung nicht durchgehend möglich (Maus-only-Komponenten)
  • Fehlerkennzeichnung in Formularen ohne Text-Hinweis (nur Farbe)
  • Fehlende ARIA-Rollen für custom-built Komponenten
  • Videos ohne Untertitel oder Audio-Beschreibung

Eine vollständige technische Konformitätsprüfung ersetzt diese Checkliste nicht — sie zeigt aber die Themen, die erfahrungsgemäß zuerst auffallen.

Aufsicht und Prüfung: das Sozialministeriumservice

Aufsichtsbehörde ist nach § 24 BaFG das Sozialministeriumservice (sozialministeriumservice.gv.at). Die Prüfung kann auf folgenden Wegen ausgelöst werden:

  • Anzeige durch Konsumenten oder Verbraucherschutzeinrichtungen (insb. VKI)
  • Von Amts wegen als Stichprobenprüfung
  • Hinweise von Mitbewerbern (eher selten verfolgt)

Stellt das Sozialministeriumservice einen Verstoß fest, kann es:

  1. eine Aufforderung zur Mängelbehebung mit angemessener Frist erlassen
  2. bei Nichtbehebung eine Verwaltungsstrafe bis EUR 80.000 (§ 30 BaFG) verhängen
  3. die Bereitstellung des Dienstes untersagen, wenn die Mängel nicht behoben werden

Die Strafhöhe ist qualitativ abgestuft, nicht formelhaft. Faktoren: Schwere und Dauer des Verstoßes, Vorsatz, Unternehmensgröße, finanzieller Vorteil aus der Nichteinhaltung, Wiederholung. Eine spezifische „so viel pro Verstoß"-Aussage lässt sich nicht aus dem Gesetz ableiten.

Stand 2026: keine veröffentlichten Beispiel-Bescheide. Da das BaFG erst seit 28. Juni 2025 in Kraft ist, hat das Sozialministeriumservice bislang keine prominenten Verwaltungsstrafen veröffentlicht. Wir aktualisieren diese Anleitung, sobald die ersten Bescheide vorliegen — bis dahin müssen sich Schätzungen zur tatsächlichen Strafhöhe an den Bescheiden anderer Marktüberwachungs­behörden orientieren.

Pflicht zur Konformitätserklärung

§ 11 BaFG verlangt von Wirtschaftsakteuren eine Konformitätserklärung: eine Erklärung, dass das Produkt oder die Dienstleistung den Anforderungen der EAA entspricht. Für Dienstleistungen muss diese Erklärung den Konsumenten zugänglich sein — typischerweise als verlinkte Seite („Erklärung zur Barrierefreiheit") im Footer oder im Hilfecenter.

Die Erklärung muss enthalten:

  • Identifikation des Wirtschaftsakteurs und der Dienstleistung
  • den Konformitäts­status: vollständig / teilweise konform / nicht konform
  • bei teilweiser Konformität eine Auflistung der nicht erfüllten Anforderungen, der Gründe und ggf. der vorgesehenen Behebung mit Datum
  • Kontaktinformation für Beschwerden zur Barrierefreiheit
  • Datum der letzten Aktualisierung

Eine fehlende oder unvollständige Erklärung ist ein eigenständiger Verstoß — auch wenn die Website inhaltlich konform ist.

Die Checkliste: 12 Punkte vor dem Live-Gang

Pragmatische Reihenfolge — die Punkte sind nach Auftrittshäufigkeit sortiert.

  1. Alt-Texte für alle inhaltsrelevanten Bilder. Dekorative Bilder bekommen alt="", nicht „decoration".
  2. Form-Labels für alle Eingabefelder. Visuell versteckt ist akzeptabel (sr-only), das Attribut aria-label wenn kein sichtbares Label sinnvoll ist.
  3. Kontrast­verhältnis ≥ 4,5:1 für Normaltext, ≥ 3:1 für ≥ 18pt-Text. Tools wie Lighthouse, axe-core und WAVE prüfen das automatisch.
  4. Tastatur-Bedienung durchgehend. Tab-Reihenfolge logisch, alle interaktiven Elemente fokussierbar, Fokus-Indikator deutlich sichtbar.
  5. Skip-Link zum Hauptinhalt am Seitenanfang.
  6. <html lang="de-AT"> im Quelltext gesetzt (oder zumindest lang="de").
  7. Überschriften-Hierarchie ohne Sprünge (kein H4 ohne vorausgegangenes H3).
  8. Formular-Fehlermeldungen mit Text und visuellem Hinweis (nicht nur rote Umrandung).
  9. Videos mit Untertitel ausgestattet (für aufgezeichnete Inhalte; Live-Streams haben separate Anforderungen).
  10. Modale Dialoge mit korrektem Fokus-Management — Fokus rein, Fokus-Trap, Fokus zurück nach Schließen.
  11. Konformitätserklärung im Footer verlinkt, auf einer eigenen /at/de/barrierefreiheit-Seite oder ähnlich.
  12. Beschwerde-Kanal für Barrierefreiheits-Probleme: eine E-Mail-Adresse, die in der Erklärung genannt wird und tatsächlich gelesen wird.

Eine Compliance-Software kann die Punkte 1–9 automatisiert prüfen. Punkte 10–12 sind manuelle Bewertungen, die ein Audit ergänzen muss.

Was gerne falsch gemacht wird

Drei klassische Fehler bei aus DE übernommenen Setups:

  • „BFSG-Konformitätserklärung" auf der österreichischen Website. Die Erklärung muss inhaltlich auf das BaFG verweisen, nicht auf das BFSG.
  • „Marktüberwachungsbehörde Bayern" oder andere DE-Aufsicht in der Erklärung genannt. Korrekt für AT: Sozialministeriumservice.
  • Strafrahmen mit „bis EUR 100.000" in Marketing-Materialien. Das ist die DE-Zahl. Die AT-Zahl ist EUR 80.000 nach § 30 BaFG.

Diese Fehler sind keine inhaltliche Frage der Barrierefreiheit — aber sie zeigen, dass der Inhalt nicht für AT erstellt oder geprüft wurde, was im Beschwerde- oder Prüfungsverfahren ein zusätzliches Glaubwürdigkeitsproblem ist.

Erste Schritte

Wenn Sie noch nicht geprüft haben, ob Ihre Website unter das BaFG fällt:

  1. Klären Sie den Anwendungsbereich für Ihr Geschäft (siehe § 2 BaFG und die genannten Sektoren).
  2. Prüfen Sie die Kleinunternehmer-Ausnahme nach § 4 — aber nur, wenn Sie Dienstleistungen, nicht Produkte verkaufen.
  3. Führen Sie einen automatisierten Erstcheck durch (kostenloser Accessibility-Checker) — das deckt rund 30–40 % der Verstöße ab.
  4. Beauftragen Sie ein manuelles Audit für die verbleibenden 60–70 % (Tastatur-Bedienung, Screenreader-Verhalten, Konformitätserklärung).
  5. Schreiben Sie die Konformitätserklärung und veröffentlichen Sie sie im Footer.
  6. Richten Sie einen Beschwerde-Kanal ein und dokumentieren Sie die Bearbeitung.

Bei wiederkehrenden Software-Releases empfiehlt sich ein automatisierter Check als Teil des CI/CD-Prozesses, sodass Regressionen vor dem Deployment auffallen — wir scannen die häufigsten WCAG-Verstöße automatisch und liefern eine Übersicht je Befund.

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