BFSG-Bußgeld bis zu €100.000: Wann droht eine Strafe nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz?

Steven | TrustYourWebsite · 4. Mai 2026 · Zuletzt aktualisiert: Mai 2026

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) ist seit dem 28. Juni 2025 in Kraft. Es setzt die europäische Richtlinie (EU) 2019/882 in deutsches Recht um und verpflichtet Unternehmen, ihre Websites, Apps und digitalen Dienstleistungen barrierefrei zu gestalten. Die Bundesnetzagentur hat ihre Koordinationsrolle übernommen. In mehreren Bundesländern sind erste Hinweisschreiben an Unternehmen ausgegangen.

Was viele Unternehmer überrascht: Deutschland setzt dieses Gesetz nicht über eine einzelne zentrale Behörde durch. Das Durchsetzungssystem ist so aufgebaut wie vieles in Deutschland, nämlich föderalistisch.

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Wer setzt das BFSG durch

Die Bundesnetzagentur als Koordinationsstelle

Die Bundesnetzagentur ist die zentrale Verbindungsstelle im deutschen BFSG-System. Sie übermittelt Berichte an die EU-Kommission, koordiniert den Informationsfluss zwischen den Bundesländern und nimmt als Anlaufstelle für Beschwerden auf Bundesebene eine wichtige Rolle ein.

Was sie nicht ist: die Behörde, die bei Ihnen vor der Tür steht und Bußgelder verhängt. Das ist Aufgabe der Länder.

16 Länder, 16 zuständige Behörden

Für jeden Unternehmenssitz in Deutschland gilt die Marktüberwachungsbehörde des jeweiligen Bundeslandes. Ein Online-Shop mit Sitz in München fällt unter das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit Bayern (oder die entsprechend zuständige Stelle), ein Shop in Hamburg unter die zuständige Hamburger Behörde.

Das hat praktische Konsequenzen. Die Durchsetzungsintensität kann je nach Bundesland in den ersten Jahren variieren. Bevölkerungsreiche Länder wie Bayern, Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg haben größere Marktüberwachungsstrukturen und damit mehr Kapazitäten für aktive Kontrollen. Das bedeutet aber nicht, dass kleinere Bundesländer auf Beschwerden nicht reagieren.

Wenn Sie wissen wollen, welche Behörde konkret für Sie zuständig ist, suchen Sie nach dem Suchbegriff "Marktüberwachungsbehörde BFSG [Ihr Bundesland]".

Verbände und Zivilgerichte als zweiter Durchsetzungsweg

Deutschland hat eine starke Tradition der privaten Rechtsdurchsetzung durch Verbände und Verbraucherschutzorganisationen. Das BFSG nutzt diese Tradition.

§ 32 BFSG gibt anerkannten Verbänden das Recht, an behördlichen Verfahren teilzunehmen und eigene Anträge zu stellen. Dazu zählen Behindertenverbände wie der Sozialverband VdK Deutschland und der Verband Menschen mit Behinderung (Aktion Mensch) sowie die Verbraucherzentralen der Bundesländer und der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV).

Diese Verbände können zusätzlich zivilrechtlich gegen Unternehmen vorgehen, die ihre Websites nicht barrierefrei gestalten. Der typische erste Schritt ist eine Abmahnung, gefolgt von einer Klage auf Unterlassung, wenn das Unternehmen nicht reagiert.

Stand Frühjahr 2026 stammen dokumentierte Abmahnungen wegen BFSG-Verstößen von zwei spezialisierten Anwaltskanzleien — der Hamburger Kanzlei CLAIM (ab August 2025) und der Berliner Kanzlei MK (ab Februar 2026) —, die über das Wettbewerbsrecht (UWG) vorgehen, nicht über § 32 BFSG. Eine formell eingereichte Verbandsklage durch den VdK oder den VZBV ist bis Frühjahr 2026 öffentlich nicht dokumentiert; beide Verbände haben jedoch die Absicht erklärt, Verstöße aktiv zu verfolgen.

Was das Gesetz konkret verlangt

Das BFSG richtet sich an Unternehmen, die bestimmte Produkte oder Dienstleistungen an Verbraucher anbieten. Für Websites relevant ist vor allem die Kategorie "Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr", also alle Online-Shops, Buchungsplattformen, digitalen Bankdienste und vergleichbare Angebote, über die Konsumenten einkaufen oder Verträge abschließen.

Der technische Maßstab ist der harmonisierte Standard EN 301 549, der auf die WCAG 2.1 Konformitätsstufe AA verweist. Das ist die international anerkannte Norm für barrierefreie Webinhalte.

In der Praxis heißt das:

Alle informativen Bilder brauchen Alt-Texte, die den Bildinhalt für Screenreader-Nutzer beschreiben. Text und Hintergrundfarbe müssen ein Kontrastverhältnis von mindestens 4,5:1 aufweisen, ein häufiger Fehler bei hellgrauem Text auf weißem Hintergrund. Alle Funktionen einer Website müssen allein mit der Tastatur bedienbar sein, ohne Maus. Formulare brauchen programmatisch verknüpfte Labels für jedes Eingabefeld. Videos mit gesprochenem Inhalt brauchen korrekte, manuell geprüfte Untertitel. Das lang-Attribut im HTML muss die Seitensprache korrekt angeben (lang="de" für deutschsprachige Seiten). Und Fehlermeldungen in Formularen müssen konkret und hilfreich sein: "Bitte geben Sie eine gültige E-Mail-Adresse ein" statt "Eingabe ungültig".

Diese Anforderungen klingen nach viel Arbeit auf einmal. Erfahrungsgemäß deckt ein automatisierter Scan aber bereits 30 bis 40 Prozent der Verstöße ab. Der Rest erfordert manuelle Prüfung, besonders für Tastaturnavigation und Screenreader-Kompatibilität.

Dazu kommt eine Barrierefreiheitserklärung, die nach § 14 BFSG öffentlich auf Ihrer Website zugänglich sein muss. Sie beschreibt, welchen Standard Sie erreicht haben, wo Lücken bestehen und wie Nutzer Probleme melden können. Details dazu finden Sie im Leitfaden BFSG für KMU.

Was eine Prüfung auslöst

Marktüberwachungsbehörden prüfen nicht rein zufällig. In der Praxis gibt es vier häufige Auslöser.

Verbraucherbeschwerden: Nutzer, die Ihre Website mit einem Screenreader oder per Tastatur nicht bedienen können, können sich an die zuständige Behörde wenden. Solche Beschwerden werden von Behörden dokumentiert und können den Anstoß für eine formelle Prüfung geben.

Stichproben der Behörden: Behörden führen eigene Marktbeobachtungen durch, typischerweise beginnend bei größeren E-Commerce-Plattformen mit bekanntem Kundenstamm. Automatisierte Scanning-Tools helfen dabei, offensichtliche Verstöße wie fehlende Alt-Texte oder schlechten Kontrast zu identifizieren.

Verbandsklagen: Der Sozialverband VdK hat angekündigt, BFSG-Verstöße aktiv zu verfolgen. Ähnlich wie bei der Durchsetzung der DSGVO durch Datenschutzverbände ab 2018 ist zu erwarten, dass Verbände gezielt Unternehmen ansprechen, die besonders viele Nutzer mit Behinderungen betreffen, etwa größere Reisebuchungsportale oder Gesundheitsdienstleister.

Abmahnungen durch Wettbewerber: In Deutschland ist es grundsätzlich möglich, dass ein Wettbewerber argumentiert, das Anbieten einer nicht BFSG-konformen Website verstoße gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Ob dieser Ansatz gerichtsfest ist, klärt sich gerade in der Praxis.

Realistische Bußgeldhöhe

Was §37 BFSG tatsächlich sagt

Die Bußgeldvorschriften stehen in § 37 BFSG. Die Norm listet in Absatz 1 die verschiedenen Verstöße auf und regelt in Absatz 2, welche Bußgeldrahmen gelten.

Für das Anbieten oder Erbringen einer Dienstleistung, die nicht die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt (§ 37 Abs. 1 Nr. 8), gilt ein Bußgeldrahmen von bis zu 100.000 Euro. Derselbe Rahmen gilt für das Inverkehrbringen nicht konformer Produkte. Für andere Verstöße, etwa fehlende oder fehlerhafte Informationen und Kennzeichnungen, beträgt der Rahmen bis zu 10.000 Euro.

Der in manchen Medienberichten genannte Betrag von 500.000 Euro findet im Primärtext von § 37 BFSG keine Grundlage — das Gesetz nennt ausschließlich die Schwellen von 100.000 € und 10.000 €.

Wie Behörden Bußgelder tatsächlich bemessen

Der gesetzliche Rahmen ist der Höchstbetrag, nicht das Regelmaß. Behörden orientieren sich bei der Festsetzung an mehreren Faktoren:

Ob der Verstoß vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unternehmens. Ob es sich um einen erstmaligen Verstoß handelt oder ob das Unternehmen schon früher auf Probleme hingewiesen wurde. Und ob das Unternehmen nach Bekanntwerden des Verstoßes kooperiert hat.

Ein Kleinstunternehmen, das auf einen ersten Hinweis hin sofort Abhilfemaßnahmen einleitet, wird anders behandelt als ein mittelständischer Online-Händler, der behördliche Anfragen wiederholt ignoriert.

Untersagungsverfügung als härtere Maßnahme

Neben Bußgeldern kann die zuständige Behörde eine Untersagungsverfügung erlassen. Das bedeutet, dass der weitere Betrieb einer nicht barrierefreien Dienstleistung in dieser Form untersagt wird. Gegen eine solche Verfügung können Unternehmen zwar Rechtsmittel einlegen, aber bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung besteht das Risiko erheblicher Betriebsunterbrechungen.

Deutschland im EU-Vergleich

Die deutschen BFSG-Bußgelder von bis zu 100.000 Euro liegen unter dem Niveau anderer EU-Länder. Ein Überblick:

LandMaximales BußgeldBesonderheit
Deutschland100.000 €BFSG §37, Abmahntradition durch Verbände
Niederlande900.000 € oder 1–10 % UmsatzACM, aktive proaktive Kontrollen
Frankreich250.000 € + 3.000 €/TagRechtsklagen seit November 2025
Belgien200.000 € oder 6 % UmsatzFOD Économie
Irland5.000–60.000 €Strafrechtliche Sanktionen möglich
Spanienbis 1.000.000 €Drei-Stufen-Modell

Was das deutsche System in der Praxis von anderen Ländern unterscheidet, ist nicht der Bußgeldrahmen, sondern die Abmahnmöglichkeit durch Verbände und Wettbewerber. In Großbritannien, Frankreich oder den Niederlanden gibt es kein vergleichbares privates Durchsetzungsinstrument. Das bedeutet: Selbst wenn die behördliche Durchsetzung in Deutschland langsamer anläuft als in den Niederlanden, können Behindertenverbände wie der Sozialverband VdK unabhängig davon zivilrechtlich vorgehen.

Für deutsche KMU ist das Gesamtrisiko also breiter als der Blick auf das Bußgeld allein suggeriert.

Warum Accessibility-Overlays keine Lösung sind

Viele Unternehmen stoßen beim Recherchieren nach schnellen BFSG-Lösungen auf sogenannte Accessibility-Overlays. Das sind Widget-Plugins wie AccessiBe, UserWay oder EqualWeb, die über einen JavaScript-Schnipsel in die Website eingebunden werden und Besuchern ermöglichen, bestimmte Anzeigeoptionen anzupassen.

Diese Tools sind kein Ersatz für echte Barrierefreiheit. Ein Overlay kann kein fehlendes Alt-Attribut an einem Bild nachtragen, das im CMS ohne Alt-Text hochgeladen wurde. Es kann ein Formular ohne Label nicht plötzlich per Screenreader lesbar machen. Und es kann keine fehlerhafte HTML-Semantik reparieren.

Europäische Aufsichtsbehörden haben Overlays als Compliance-Maßnahme ausdrücklich abgelehnt. In den USA gab es bereits mehrere Klagen gegen Unternehmen, die ein Overlay betrieben und gleichzeitig behaupteten, ihre Website sei barrierefrei. Deutsche Gerichte haben die US-Rechtsprechung in anderen Bereichen des Verbraucherschutzes als Orientierung genutzt.

Der einzige Weg zu echter BFSG-Konformität ist die Behebung der Probleme im Quellcode der Website. Overlays können als temporäres Hilfsmittel nützlich sein, während die eigentliche Arbeit läuft, aber nicht als Dauerlösung.

Was 2026 realistisch zu erwarten ist

Das BFSG ist seit Mitte 2025 in Kraft. Die Behörden befinden sich noch in der Aufbauphase ihrer Marktüberwachungskapazitäten. Was das für Online-Shop-Betreiber bedeutet, lässt sich aus dem Ablauf vergleichbarer Gesetze ableiten.

Bei der DSGVO dauerte es nach dem Inkrafttreten im Mai 2018 rund 18 Monate, bis die ersten spürbaren Bußgelder in Deutschland verhängt wurden. Die ersten Behördenanfragen kamen aber schon nach wenigen Monaten. Das BFSG folgt wahrscheinlich einem ähnlichen Muster.

Was 2026 wahrscheinlich passiert: Die Bundesnetzagentur veröffentlicht einen Marktüberwachungsbericht zu ersten Erkenntnissen. Einzelne Länder schreiben die offensichtlich nicht konformen Anbieter in ihrer Jurisdiktion an, typischerweise größere E-Commerce-Anbieter mit vielen Kunden. Verbände beginnen, gezielte Abmahnungen gegen Websites zu versenden, die besonders viele Nutzer mit Behinderungen ausschließen, etwa Gesundheitsportale oder Reisebuchungsplattformen.

Was Sie jetzt tun können, um nicht in die erste Welle zu fallen: Einen automatisierten Scan durchführen und die offensichtlichsten Fehler beheben. Eine Barrierefreiheitserklärung veröffentlichen, auch wenn sie "in Bearbeitung" lautet. Und auf Anfragen von Behörden oder Verbänden vorbereitet sein, mit einem konkreten Plan.

Wer jetzt sichtbar handelt, hat bei einem behördlichen Erstkontakt deutlich stärkere Argumente als jemand, der gar nichts getan hat.

Was bei einer Abmahnung zu tun ist

Eine Abmahnung wegen eines BFSG-Verstoßes kann von einem Behindertenverband, einer Verbraucherzentrale oder von einem Wettbewerber kommen. Das Grundprinzip des richtigen Verhaltens ist in allen Fällen gleich.

Schritt 1: Nicht ignorieren. Abmahnungen setzen Fristen, in der Regel 7 bis 14 Tage. Wer nicht reagiert, riskiert eine einstweilige Verfügung. Die ist teurer als eine direkte Reaktion auf die Abmahnung und hinterlässt ein schlechtes Bild bei der Behörde.

Schritt 2: Den beanstandeten Punkt sofort beheben. Unabhängig davon, ob Sie die Abmahnung für berechtigt halten: Entfernen oder korrigieren Sie das beanstandete Problem. Das stoppt den laufenden Verstoß und verhindert, dass der Schaden weiter wächst.

Schritt 3: Keine mitgelieferte Unterlassungserklärung unterschreiben. Die Mustertexte in Abmahnschreiben sind oft zu weit gefasst und können Sie weiter verpflichten als nötig. Eine modifizierte Fassung ist fast immer besser. Dafür brauchen Sie einen Anwalt.

Schritt 4: Anwalt einschalten. Besonders wenn die Forderungen Vertragsstrafen enthalten, wenn mehrere Punkte beanstandet werden oder wenn der Abmahner ein Verband mit Prozesserfahrung im Behindertenrecht ist. Die Kosten einer Erstberatung bei einer IT-rechtlich oder behindertenrechtlich spezialisierten Kanzlei sind überschaubar.

Schritt 5: Die gesamte Website prüfen. Eine Abmahnung wegen fehlender Alt-Texte auf der Startseite ist häufig nur der Einstieg. Prüfen Sie systematisch, ob die gleichen Probleme auf anderen Seiten Ihrer Website auftreten. Unser kostenloser Scanner gibt Ihnen dafür einen guten ersten Überblick.

Was eine Abmahnung konkret kostet

Zur Einordnung: Abmahnungen durch Behindertenverbände sind in Deutschland noch selten, aber Verbraucherzentralen und Wettbewerber haben bereits bei anderen Gesetzen gezeigt, wie schnell dieses Instrument eingesetzt werden kann. Typische Kostenpositionen bei einer BFSG-Abmahnung werden voraussichtlich ähnlich aussehen wie bei UWG- oder DSGVO-Abmahnungen:

Anwaltskosten des Abmahners (bei mittlerem Streitwert zwischen 5.000 und 15.000 Euro typischerweise 500 bis 1.500 Euro). Kosten der eigenen anwaltlichen Beratung in vergleichbarer Größenordnung. Und bei unterschriebener Unterlassungserklärung mit anschließendem Verstoß Vertragsstrafen von 5.000 Euro und mehr pro Verstoß.

Der kostspieligste Weg ist nicht die Abmahnung selbst, sondern die einstweilige Verfügung nach ignorierter Frist. Die ist schwerer zu bekämpfen und signalisiert dem Gericht fehlende Kooperationsbereitschaft.

Häufige Fragen

Wie hoch sind die Strafen nach dem BFSG?

Das BFSG sieht in § 37 Bußgelder bis zu 100.000 Euro vor, wenn ein Unternehmen eine nicht barrierefreie Dienstleistung anbietet oder erbringt. Für Verstöße bei Informationspflichten und Kennzeichnung gilt ein geringerer Rahmen von bis zu 10.000 Euro. Hinzu kommen mögliche Vertragsstrafen aus Unterlassungserklärungen bei Abmahnungen.

Wer kontrolliert das BFSG?

Die Bundesnetzagentur koordiniert die Marktüberwachung auf Bundesebene. Die eigentliche Kontrolle und Bußgeldsetzung übernehmen die Marktüberwachungsbehörden der 16 Bundesländer. Anerkannte Verbände wie der Sozialverband VdK können zusätzlich zivilrechtlich vorgehen, ohne dass die Behörden beteiligt sein müssen.

Was passiert bei einer Abmahnung wegen Barrierefreiheit?

Abmahnungen kommen von Behindertenverbänden, Verbraucherzentralen oder Wettbewerbern und setzen kurze Fristen von in der Regel 7 bis 14 Tagen. Sie sollten die beanstandeten Probleme sofort beheben und keine mitgelieferte Musterunterlassungserklärung ungeprüft unterschreiben. Eine modifizierte Fassung schützt Sie besser. Ziehen Sie einen Anwalt mit IT- oder Behindertenrechtserfahrung hinzu.

Sind Kleinstunternehmen vom BFSG ausgenommen?

Unternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz sowie einer Jahresbilanzsumme unter 2 Millionen Euro sind von den Anforderungen für Dienstleistungen befreit. Beide Schwellenwerte müssen gleichzeitig unterschritten sein. Mehr dazu und zu typischen KMU-Beispielen finden Sie im BFSG-Leitfaden für KMU.

Für einen internationalen Vergleich der Bußgelder und Durchsetzungsgeschwindigkeit empfehlen wir unsere englischsprachige Übersicht der EAA-Bußgelder in Europa.


Dieser Artikel ist technische Analyse und kein Rechtsrat. Für Ihren konkreten Fall wenden Sie sich an eine auf IT-Recht oder Behindertenrecht spezialisierte Kanzlei.

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