Impressumspflicht in Österreich: ECG, MedienG, UGB — was muss wirklich auf Ihre Website?
Steven | TrustYourWebsite · 9. Mai 2026
Eine österreichische Website ohne korrektes Impressum ist nicht rechtmäßig betrieben. Anders als in Deutschland reicht eine Pflichtangabe aber nicht aus: Österreich verlangt parallel das Impressum nach § 5 ECG (E-Commerce-Gesetz) und die Offenlegung nach § 25 MedienG (Mediengesetz). Wer nur eine deutsche Vorlage übernimmt, erfüllt regelmäßig nur die Hälfte der Pflichten.
Diese Anleitung erklärt, was wirklich hineingehört, wo der Unterschied zwischen Impressum und Offenlegung liegt, und wie ein ausländischer Anbieter (etwa eine niederländische Gesellschaft) die Pflichten korrekt darstellt, ohne eine österreichische Firmenbuchnummer zu erfinden.
Zwei Statuten, ein Pflichtblock
Die meisten Websites kombinieren beide Pflichten unter einer einzigen Überschrift „Impressum & Offenlegung". Inhaltlich sind es zwei verschiedene Sets:
| Pflicht | Rechtsgrundlage | Zweck |
|---|---|---|
| Impressum | § 5 ECG | Anbieterkennzeichnung — wer betreibt diese Website kommerziell, wo erreicht man ihn? |
| Offenlegung | § 25 MedienG | Medientransparenz — Eigentum, Beteiligungen, redaktionelle Richtung des Mediums |
Beide gelten zusätzlich zueinander. Wer nur das eine erfüllt, ist nicht „weitgehend compliant" — es ist eine Hälfte. Verstöße werden separat sanktioniert.
Was muss in das ECG-Impressum?
§ 5 ECG verlangt eine ständige, leicht und unmittelbar zugängliche Anbieterkennzeichnung. „Leicht zugänglich" bedeutet in der Praxis: ein Footer-Link auf jeder Seite, höchstens zwei Klicks bis zur vollständigen Information.
Pflichtangaben:
- Name oder Firma des Anbieters
- Geografische Anschrift, an der der Anbieter niedergelassen ist (kein Postfach)
- E-Mail-Adresse für unmittelbare und effiziente Kontaktaufnahme
- Firmenbuchnummer und Firmenbuchgericht, wenn der Anbieter im österreichischen Firmenbuch eingetragen ist (für ausländische Anbieter: das ausländische Register und seine Nummer)
- UID-Nummer, falls der Anbieter zur Umsatzsteuer veranlagt ist
- Kammer/Verband, falls eine Kammermitgliedschaft besteht
- Anwendbare gewerbe- oder berufsrechtliche Vorschriften und Hinweise auf den Zugang dazu (z. B. RIS-Verlinkung)
- Aufsichtsbehörde, soweit eine berufsrechtliche Aufsicht besteht
Die Anbieterkennzeichnung muss statisch sichtbar sein. Ein Cookie-Banner, der das Impressum verdeckt, oder eine PDF-Datei, die nur auf Anfrage geöffnet wird, erfüllen die Anforderungen nicht.
Was kommt zusätzlich in die Offenlegung nach § 25 MedienG?
§ 25 MedienG unterscheidet zwischen „kleinen" und „großen" Websites. Diese Unterscheidung ist die wichtigste praktische Frage.
Kleine Website (§ 25 Abs. 5 MedienG)
Eine Website, die ausschließlich der Selbstdarstellung eines Unternehmens dient — also etwa eine reine Firmenpräsentation, eine Produkt-Landingpage ohne redaktionelle Beiträge, ein Webshop ohne Magazin oder Blog. Pflichtangaben sind reduziert:
- Name oder Firma
- Unternehmensgegenstand (optional, in der Praxis aber empfohlen)
- Wohnort oder Sitz des Medieninhabers
Diese Angaben werden meist im selben Block wie das ECG-Impressum dargestellt.
Große Website (§ 25 Abs. 1–4 MedienG)
Sobald die Website Inhalte verbreitet, die geeignet sind, „die öffentliche Meinungsbildung zu beeinflussen", wird sie zur großen Website. Faustregel: ein Blog mit Branchenkommentaren, ein Unternehmensmagazin mit redaktionellen Beiträgen, eine News-Sektion, eine Rubrik mit Gastkommentaren — all das überschreitet die Schwelle.
Die Offenlegung muss dann zusätzlich enthalten:
- Eigentumsverhältnisse des Medieninhabers (Anteile direkt und mittelbar)
- Beteiligungen des Medieninhabers an anderen Medienunternehmen
- Geschäftsführung, Vorstand und Aufsichtsrat (bei juristischen Personen)
- Grundlegende Richtung des Mediums — die redaktionelle Linie, die einer Erklärung zugänglich ist
Die „grundlegende Richtung" ist oft die heikelste Angabe. Eine Formulierung wie „Information über Compliance-Themen und automatisierte Website-Analysen für KMU im DACH-Raum, parteipolitisch und konfessionell unabhängig" reicht in der Regel — sie muss aber tatsächlich die redaktionelle Praxis abbilden.
Sonderfall ausländische Anbieter ohne Firmenbucheintrag
Ein in Österreich tätiger Anbieter ohne inländische Niederlassung — typisches Beispiel: eine niederländische Eenmanszaak, eine deutsche GmbH ohne Zweigniederlassung — wird nicht ins österreichische Firmenbuch eingetragen. § 14 UGB ist auf solche Anbieter nicht anwendbar.
Im Impressum sind statt einer österreichischen Firmenbuchnummer die ausländischen Registerangaben zu nennen, etwa:
Head Intelligence, eingetragen bei der niederländischen Handelskammer (KVK) zu Nr. 42030553. Eine Eintragung im österreichischen Firmenbuch nach § 14 UGB ist für ausländische Anbieter ohne inländische Niederlassung nicht erforderlich.
Niemals eine fingierte Firmenbuchnummer angeben. Eine erfundene FN wäre eine täuschende Geschäftspraktik im Sinne des UWG und im schlimmsten Fall ein Tatbestand des § 4 UWG (irreführende Geschäftspraktik). Eine Verwaltungsstrafe nach § 26 ECG für eine fehlende Firmenbuchnummer ist deutlich günstiger als ein UWG-Verfahren wegen einer erfundenen.
Sanktionen bei Verstößen
Verstöße gegen § 5 ECG sind eine Verwaltungsübertretung. § 26 ECG sieht Geldstrafen bis EUR 3.000 vor — vergleichsweise milde, aber jede Bezirksverwaltungsbehörde kann ein Verfahren von Amts wegen einleiten.
Praktisch häufiger sind zwei andere Konsequenzen:
- Mitbewerber-Unterlassungsklage nach § 14 UWG wegen lauterkeitsrechtlich unzulässigen Wettbewerbs. Streitwerte bewegen sich typischerweise im niedrigen fünfstelligen Bereich.
- VKI-Verbandsklage nach § 28a KSchG, wenn die fehlende Anbieterkennzeichnung verbraucherrechtlich relevant ist. Selten bei reinen Impressumsfehlern, häufiger im Kontext irreführender Preisangaben.
Verstöße gegen § 25 MedienG werden separat geahndet. § 27 MedienG sieht Geldstrafen bis EUR 2.180 vor; Wiederholungsfälle und große Websites können höher liegen.
Anders als in Deutschland gibt es keine ausgeprägte Abmahnindustrie. Massen-Abmahnungen wegen fehlendem Impressum, wie sie in Deutschland von Mitbewerbern oder Abmahnvereinen serienweise versendet werden, sind in Österreich die Ausnahme. Die Sanktionen sind eher konkrete Einzelverfahren, oft eingeleitet von der Wirtschaftskammer (Mitbewerber-Anzeige) oder dem VKI.
Praxis-Checkliste
Vor dem Live-Gang einer österreichischen Website oder einer Website, die sich an österreichische Kund:innen richtet, prüfen:
- Footer-Link „Impressum & Offenlegung" auf jeder Seite, statisch sichtbar (kein Cookie-Banner-Verdeckung)
- Anbietername und geografische Anschrift (kein Postfach)
- E-Mail-Adresse, die tatsächlich gelesen wird (keine
noreply@-Adresse) - Eintrag im in- oder ausländischen Firmen-/Handelsregister
- UID-Nummer, falls umsatzsteuerpflichtig
- Klassifikation kleine/große Website ehrlich vornehmen — wer einen Blog betreibt, ist „groß"
- Bei großer Website: Eigentumsverhältnisse, Beteiligungen, Leitung, grundlegende Richtung
- Bei ausländischem Sitz: deutliche Klarstellung, dass keine inländische Firmenbuchnummer erforderlich ist
- Stand-Datum aktuell halten — bei Personalwechsel in der Geschäftsführung sofort aktualisieren
Wo es schiefgeht
Drei häufige Fehlerbilder bei aus DE übernommenen oder mit DE-Vorlagen erstellten Websites:
- Nur ECG-Impressum, keine Offenlegung. Fast immer der Fall, wenn die Vorlage aus Deutschland stammt — DE kennt keine Offenlegungspflicht.
- TMG-Verweise im AT-Impressum. Ein Kommentar wie „gemäß § 5 TMG" auf einer österreichischen Website ist objektiv falsch. § 5 TMG ist eine deutsche Norm; in Österreich gilt § 5 ECG.
- Erfundene Firmenbuchnummer für eine ausländische Gesellschaft. Siehe oben — dies ist der teuerste Fehler in der Liste, weil er von einer Verwaltungsstrafe in Richtung UWG-Verfahren wandert.
Eine Compliance-Prüfung über automatisierte Werkzeuge erkennt typischerweise das Vorhandensein und die statische Sichtbarkeit eines Impressums — aber nicht die inhaltliche Vollständigkeit der Offenlegung. Das bleibt eine manuelle Sichtprüfung.
Prüfen Sie Ihre Website kostenlos — wir erkennen, ob das Impressum überhaupt erreichbar ist und welche Pflichtfelder fehlen. Die finale Beurteilung der „großen Website"-Schwelle und der Offenlegung sollten Sie aber durch eine österreichische Anwaltschaft prüfen lassen, bevor die Website live geht.
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