Handelsregisternummer im Google Unternehmensprofil: Pflicht oder nicht?

Steven | TrustYourWebsite · 10. Mai 2026 · Zuletzt aktualisiert: Mai 2026

Kurze Antwort: Nein. § 5 DDG, das die Impressumspflicht regelt, nennt das Google Unternehmensprofil nicht. Die Vorschrift verlangt die Angaben einschließlich Handelsregister und Registernummer auf dem eigenen digitalen Dienst, also der Website. Ein Profil bei Google ist ein Drittangebot und fällt nicht unter „eigene digitale Dienste" im Sinne des Gesetzes.

Längere Antwort: Tragen Sie die Handelsregisternummer trotzdem in das Profil ein. Der Aufwand ist eine einzige Ergänzung im Beschreibungsfeld, das Vertrauenssignal ist messbar, und die juristische Grauzone wird kostenfrei abgedeckt. Wichtig zu wissen: Das Telemediengesetz (TMG) wurde am 14. Mai 2024 aufgehoben und durch das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) ersetzt. Wer in alten Quellen noch „§ 5 TMG" liest, schaut auf veraltetes Recht.

Was § 5 DDG tatsächlich verlangt

§ 5 Abs. 1 DDG schreibt vor, dass Anbieter geschäftsmäßiger, in der Regel gegen Entgelt angebotener digitaler Dienste folgende Angaben „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar" zu halten haben:

  • Name und Anschrift, bei juristischen Personen zusätzlich Rechtsform und Vertretungsberechtigte
  • Kontaktdaten einschließlich elektronischer Postadresse
  • Soweit der Dienst der behördlichen Zulassung unterliegt: Aufsichtsbehörde
  • Soweit eingetragen: Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 DDG)
  • Bei Berufen mit Kammerpflicht: Kammer, gesetzliche Berufsbezeichnung, Staat der Verleihung (§ 5 Abs. 1 Nr. 5)
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Wirtschafts-Identifikationsnummer, sofern vorhanden (§ 5 Abs. 1 Nr. 6)

Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten und können theoretisch mit bis zu 50.000 Euro geahndet werden. In der Praxis ist die teurere Konsequenz die wettbewerbsrechtliche Abmahnung nach UWG § 3a. Mitbewerber dürfen Verstöße kostenpflichtig abmahnen lassen, was typischerweise 500 bis 1.500 Euro Anwalts- und Gerichtskosten pro Vorgang nach sich zieht.

Für die Impressumspflicht auf der Website selbst haben wir eine eigene Anleitung (TODO: /de/de/guides/impressum-pflichtangaben-website, sobald veröffentlicht).

Reicht das GBP als Impressum?

Nein. Diese Frage entscheidet die ganze Diskussion und ist die häufigste Fehlannahme.

§ 5 DDG verlangt, dass die Angaben auf dem eigenen digitalen Dienst zu finden sind. Ein Google Unternehmensprofil wird von Google gehostet, formatiert und moderiert. Die Inhalte sind Eingaben des Unternehmens, aber der Dienst gehört Google. Eine deutsche Webseite ohne korrektes Impressum wird vom DDG nicht „geheilt", weil im Google Profil eine HRB-Nummer steht. Die Abmahnung kommt dennoch.

Konsequenz für die Praxis:

  • Auf der Website: Pflicht. Vollständiges Impressum, leicht erkennbar verlinkt im Footer, mit Amtsgericht plus Registernummer.
  • Im Google Unternehmensprofil: keine gesetzliche Pflicht, aber eine sinnvolle Ergänzung. Niemals als Ersatz verstehen.

Drei Gründe, sie trotzdem im Profil anzugeben

Kundinnen und Kunden prüfen das Profil. Bei Handwerk, Beratung und lokalem Einzelhandel ist die Google-Suche der erste Touchpoint. Eine HRB-Nummer im Profil wirkt als sofortiges Seriositätssignal. Profile ohne Eintrag wirken im direkten Vergleich schwächer, ohne dass die Konkurrenz objektiv besser ist.

AI-Antworten verankern Entitäten am Profil. Google AI Overviews, Bing Copilot und ChatGPT nutzen Unternehmensprofile als strukturierte Quelle für „entity grounding". Eine Beschreibung mit „Amtsgericht München, HRB 234567" verknüpft das Profil eindeutig mit dem Handelsregistereintrag. Ohne diese Verankerung wird die KI-Quelle für Empfehlungen zurückhaltender.

Die Grauzone wird preiswert geschlossen. Sollte ein Gericht in den nächsten Jahren dritt­plattformbetriebene Unternehmensauftritte enger an § 5 DDG anbinden, betrifft die Korrektur diejenigen, die gar nichts eingetragen haben. Wer bereits Amtsgericht und HRB im Profil führt, hat nichts nachzuholen.

Wo im Profil die Angaben hineingehören

Das Google Unternehmensprofil enthält ein Beschreibungsfeld unter „Über das Unternehmen". Eckdaten:

  • Maximal 750 Zeichen.
  • Die ersten 250 Zeichen sichtbar vor der „Mehr"-Aufklappstelle.
  • Keine URLs erlaubt. Google entfernt sie automatisch.
  • Keine Telefonnummern in der Beschreibung. Dafür gibt es ein eigenes Feld.
  • Erlaubt sind sachliche Unternehmensinformationen: Handelsregister­eintrag, Gründungsjahr, Spezialisierung, Zertifizierungen.

Setzen Sie Amtsgericht und Registernummer ans Ende der ersten 250 Zeichen. So erscheint die Angabe ohne dass die Lesenden „Mehr" anklicken müssen, und sie steht zusammen mit den übrigen Identifikationsdaten.

Beispieltext

Müller Heizung & Sanitär GmbH bietet seit 2003 Heizungsinstallation, Bad-Sanierung und Notdienst in München und Umgebung. Meisterbetrieb, zertifiziert nach VDI 6023. 24/7 Notdienst bei Heizungsausfall. Kostenlose Erstberatung. Handelsregister: Amtsgericht München, HRB 234567.

Zeichenanzahl: 248. Passt in den sichtbaren Vorschaubereich.

Wichtig: Das Beispiel enthält keine URL (von Google verboten), keine zweite Telefonnummer (eigenes Feld vorhanden), keine Steuernummer (gehört nirgendwo öffentlich hin), und keine USt-IdNr. (gehört auf die Website, nicht in eine Marketingbeschreibung).

Was nicht in die Beschreibung gehört

  • Steuernummer. Die persönliche Steuernummer hat in keinem öffentlichen Profil und in keinem Impressum etwas zu suchen. Häufiger Fehler.
  • USt-IdNr. Auf der Website Pflicht, im Profil redundante Information.
  • Bankverbindung oder IBAN. Phishing-Einladung. Niemals.
  • Lange Rechtstexte. Datenschutzerklärung, AGB und Widerrufsbelehrung gehören auf die Website, nicht in die Profilbeschreibung.
  • URLs. Google lehnt sie ab. Verwenden Sie das eigene Website-Feld.
  • Doppeltes Telefon. Die Telefonnummer steht im Profil-Telefonfeld. Eine Wiederholung in der Beschreibung wird als Spam-Signal gewertet.

Sonderfälle

Kleingewerbe und nicht eingetragene Einzelunternehmer. Wer keinen Handelsregister­eintrag hat, gibt schlicht keine Registernummer an. Die Impressumspflicht aus § 5 DDG bleibt aber bestehen, nur dass das Feld „Register" leer ist oder mit „nicht im Handelsregister eingetragen" gefüllt wird.

HRA versus HRB. Einzelkaufleute (e.K.), OHG und KG sind im Handelsregister Abteilung A eingetragen, Kapitalgesellschaften wie GmbH, UG oder AG in Abteilung B. Die Beschreibung sollte das vollständige Registerkürzel enthalten, also „HRA 12345" oder „HRB 234567", jeweils zusammen mit dem Amtsgericht.

Freie Berufe. Anwälte, Steuerberater und Ärzte sind nicht im Handelsregister geführt, sondern bei ihrer jeweiligen Kammer (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 DDG). Statt einer HRB-Nummer geben sie Kammer, gesetzliche Berufsbezeichnung und das verleihende Land an. Das passt analog ins GBP-Beschreibungsfeld.

Wo welche Angabe hingehört

OrtGesetzlich verpflichtendEmpfehlung für Vertrauensbildung
Eigene Website (Footer mit Impressum-Link)Ja, § 5 DDGJa
Impressum-SeiteJa, „leicht erkennbar"Ja
E-Mail-SignaturJa, geschäftliche KorrespondenzJa
RechnungenJa, § 14 UStG plus Handelsbrief­vorschriftenJa
Google UnternehmensprofilNeinJa (siehe Gründe oben)
LinkedIn-UnternehmensseiteNeinOptional, hilfreich für B2B
Facebook oder InstagramNeinOptional, geringer Effekt

In fünf Minuten erledigt

  1. Bei business.google.com mit dem Google-Konto anmelden, das das Profil verwaltet.
  2. Das richtige Profil auswählen, falls mehrere vorhanden sind.
  3. Auf „Profil bearbeiten" klicken, dann „Über das Unternehmen", dann „Beschreibung".
  4. Einen Satz wie „Handelsregister: Amtsgericht München, HRB 234567." an das Ende der ersten 250 Zeichen anhängen.
  5. Speichern. Die Prüfung durch Google dauert üblicherweise 24 bis 48 Stunden.

Wird die Änderung abgelehnt, ist meist eine URL oder Telefonnummer in der Beschreibung der Auslöser. Beides entfernen und erneut speichern.

Häufig gestellte Fragen

Muss meine Handelsregisternummer in mein Google Unternehmensprofil?

Nein, nicht ausdrücklich. § 5 DDG (vormals § 5 TMG) regelt die Impressumspflicht für eigene digitale Dienste. Ein Google Unternehmensprofil ist ein Drittangebot, kein eigener digitaler Dienst des Unternehmens. Die Pflicht greift dort nicht. In der Praxis ist es trotzdem ratsam: Kundinnen und Kunden prüfen Profile vor der Kontaktaufnahme, AI-Suchen wie Google AI Overviews und ChatGPT nutzen das Profil zur Entitätsverknüpfung, und die Eintragung kostet nichts.

Wo gehört die Handelsregisternummer im Profil hin?

In das Beschreibungsfeld unter „Über das Unternehmen". Das Feld erlaubt bis zu 750 Zeichen. Die ersten 250 sind ohne Klick auf „Mehr" sichtbar. Platzieren Sie Amtsgericht und Registernummer am Ende dieser ersten 250 Zeichen, damit sie ohne Aufklappen sichtbar sind.

Nein. Google verbietet URLs im Beschreibungsfeld eines Unternehmensprofils. Beiträge mit Links werden automatisch abgelehnt oder bei der Prüfung entfernt. Telefonnummern dürfen ebenfalls nicht in der Beschreibung stehen, da das Profil dafür ein eigenes Feld bereitstellt.

Reicht die Angabe im Google Unternehmensprofil als Impressum aus?

Nein. Die Impressumspflicht aus § 5 DDG verlangt das Impressum auf dem eigenen digitalen Dienst, „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar". Ein Google Unternehmensprofil ist keine eigene digitale Dienstleistung des Unternehmens. Wer die Handelsregisternummer nur dort angibt und das Impressum auf der eigenen Website weglässt, riskiert eine Abmahnung nach UWG § 3a sowie ein Bußgeld als Ordnungswidrigkeit.

Wollen Sie wissen, ob Ihre Website rechtskonform ist?

Die Handelsregisternummer im Profil ist schnell ergänzt. Die größere Frage ist, ob Ihr Impressum auf der Website vollständig ist, Ihre Datenschutzerklärung den Anforderungen der DSGVO genügt, der Cookie-Banner TTDSG-konform ist und die AGB im Webshop fehlerfrei verlinken.

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Dieser Artikel ist eine technische Analyse und keine Rechtsberatung. Wenden Sie sich für rechtlichen Rat zu Ihrem konkreten Fall an einen Rechtsanwalt.

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