Getty Images Abmahnung Österreich – Ratgeber 2026

Steven | TrustYourWebsite · 14. Mai 2026 · Zuletzt aktualisiert: Mai 2026

Eine E-Mail oder ein Brief im Namen von Getty Images, von einer Münchner Kanzlei wie Frommer Legal oder von einer österreichischen IP-Kanzlei landet im Posteingang. Forderung: nachträgliche Lizenz für ein Foto auf Ihrer Website, oft im Bereich von 600 bis 2.000 Euro pro Bild. Spätestens jetzt ist der erste Reflex, in deutschen Foren nach Rat zu suchen. Das ist ein Fehler. Vieles, was im deutschen Forum als "gerichtsfeste Verteidigung" gehandelt wird, greift in Österreich gar nicht.

Ich baue TrustYourWebsite als Solo-Gründer auf und sehe diese Fälle aus der Perspektive eines kleinen Unternehmens, das nicht erst eine Kanzlei bezahlen möchte, um zu erfahren, ob es überhaupt eine Verteidigungsmöglichkeit gibt. Dieser Ratgeber zeigt die spezifischen österreichischen Hebel und benennt heuer geltende Spruchpraxis, ohne auf deutsche Schablonen zurückzugreifen.

Wer parallel den eigenen Bildbestand prüfen lassen will, findet eine kostenlose Compliance-Prüfung unter /at/de/scan.

Was eine Foto-Abmahnung in Österreich rechtlich bedeutet

Das anwendbare Recht ist das österreichische Urheberrechtsgesetz, kurz öUrhG. Bei Stockfotos kommt fast immer § 74 öUrhG zur Anwendung, der den Lichtbildschutz als Leistungsschutzrecht regelt. Dieser Schutz besteht unabhängig davon, ob das konkrete Bild die zusätzlichen Anforderungen an ein Lichtbildwerk nach § 3 öUrhG erfüllt.

Der Tatbestand der Verletzung ist meistens eindeutig: Ein geschütztes Lichtbild wurde im Sinne von § 18a öUrhG zur Verfügung gestellt, also auf einer öffentlich zugänglichen Website gezeigt. Die zivilrechtlichen Anspruchsgrundlagen ergeben sich aus § 81 öUrhG (Unterlassungsanspruch) und § 87 öUrhG (Schadenersatzansprüche). Bildrechte für visuelle Werke und Lichtbilder werden in Österreich vor allem über die Verwertungsgesellschaft Bildrecht GmbH wahrgenommen, was bei Tariffragen praktisch relevant ist.

Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten gilt der Territorialitätsgrundsatz. Der Oberste Gerichtshof hat das 2024 in der Entscheidung 4 Ob 132/24a noch einmal bestätigt: Wenn die Verletzung in Österreich begangen wird, also etwa ein in Österreich abrufbares Webangebot ein Foto unberechtigt zeigt, ist österreichisches Recht anwendbar. Auch eine ausländische Rechteinhaberin, etwa eine niederländische Fotografin, kann ihre Ansprüche dann in Österreich nach öUrhG durchsetzen.

Der entscheidende Unterschied zu Deutschland: kein § 97a-Äquivalent

Das wichtigste österreichische Spezifikum: In Österreich gibt es keine gesetzliche Vorabmahnungspflicht. Während das deutsche Recht in § 97a UrhG eine ausgestaltete Abmahnung mit Kostendeckelung kennt, ist die Abmahnung in Österreich eine rein freiwillige Vorgehensweise des Rechteinhabers. Dr. Johannes Öhlböck (raoe.at), Spezialist für Medienrecht, formuliert das in einer öffentlich zugänglichen Erläuterung so: "Es ist grundsätzlich nicht notwendig, vor Einbringung einer Klage mit Abmahnung vorzugehen."

Drei praktische Folgen:

  • Keine deutsche Kostendeckelung. Es gibt kein Pendant zur 1.000-Euro-Gegenstandswertgrenze. Die Anwaltskosten richten sich nach dem österreichischen Rechtsanwaltstarif und dem konkret geltend gemachten Streitwert.
  • Die Abmahnung ist strategische Wahl. Der Rechteinhaber kann auch direkt Klage einbringen, ohne vorher abzumahnen. Die häufige Erwartung, dass es immer "zuerst einen Brief" geben muss, trifft nicht zu.
  • Verjährung. Drei Jahre subjektiv ab Kenntnis nach § 1489 ABGB, dreißig Jahre objektiv. Anders als in Deutschland fehlt das Pendant zum Restschadensersatz nach § 852 BGB, dafür ist die objektive Frist erheblich länger.

In der Praxis schickt Getty Images auch in Österreich zunächst meistens ein Rechnungsschreiben, oft über das Licence Compliance Team in London oder über eine deutsche Kanzlei. Die rechtliche Pflicht dazu besteht aber nicht.

Sofortmaßnahmen 48 Stunden

Die ersten zwei Tage entscheiden, wie viel Spielraum Sie für die spätere Verhandlung haben.

  1. Bild aus der Live-Site und aus jedem Cache entfernen. Auch CDN-Caches und gespeicherte Versionen in der eigenen Bilddatenbank prüfen, denn solange das Bild irgendwo öffentlich abrufbar ist, läuft die Verletzung weiter.
  2. Beweise sichern, bevor Sie löschen. Screenshot der eigenen Seite mit sichtbarem Datum, dazu Auszug aus der Wayback Machine unter web.archive.org für die historische Sichtbarkeit. Diese Beweismittel sind später für die Berechnung der Nutzungsdauer und für die Verteidigung gegen überhöhte Forderungen entscheidend.
  3. Posteingangsdatum dokumentieren. Notieren Sie schriftlich, an welchem Tag der Brief oder die E-Mail bei Ihnen eingelangt ist. Bei späterer Klage spielt das für die Berechnung der Antwortfrist eine Rolle.
  4. Nicht voreilig antworten. Auch eine "höfliche Antwortmail" kann unbeabsichtigt zum konstitutiven Anerkenntnis nach § 1380 ABGB werden. Bis zur anwaltlichen Klärung gilt: keine schriftlichen Schuldeingeständnisse, keine Zahlungen.

Wie der Schadenersatz nach § 87 öUrhG berechnet wird

§ 87 öUrhG ist die zentrale Norm. Sie enthält drei nebeneinanderstehende Anspruchsarten, zwischen denen der Verletzte wählen kann.

Angemessenes Entgelt (Lizenzanalogie)

Nach § 87 Abs. 1 öUrhG kann der Verletzte das angemessene Entgelt verlangen. Maßstab ist, was bei einer freien Lizenzierung am österreichischen Markt vereinbart worden wäre. Diese Lizenzanalogie ist methodisch der deutschen Konstruktion nach § 97 Abs. 2 UrhG ähnlich. Der OGH hat das Grundsätze in der Entscheidung 4 Ob 249/01y entwickelt.

Doppeltes des angemessenen Entgelts

Das österreichische Spezifikum: § 87 Abs. 3 öUrhG erlaubt einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe des Doppelten des angemessenen Entgelts, ohne dass der Verletzte einen konkreten Schaden nachweisen müsste. Das ist der zentrale Unterschied zum deutschen Recht. Eine Forderung, die in Deutschland mit 500 Euro Lizenzanalogie auskäme, kann in Österreich auf 1.000 Euro pauschalierten Schadenersatz hochgesetzt werden, ohne dass weitere Belege nötig wären.

Herausgabe des Verletzergewinns

Alternativ kann nach § 87 Abs. 4 öUrhG die Herausgabe des Verletzergewinns verlangt werden. In der Praxis spielt diese Variante bei typischen Foto-Abmahnungen auf SME-Websites kaum eine Rolle, weil ein direkter Gewinn aus der Bildverwendung selten greifbar ist. Die meisten österreichischen Verfahren laufen daher entweder über Abs. 1 (angemessenes Entgelt) oder über die pauschalierte Verdoppelung des Abs. 3.

Modifizierte Unterlassungserklärung in der österreichischen Praxis

Anders als in Deutschland kennt das öUrhG keine standardisierte vorformulierte Unterlassungserklärung. Die mit den meisten Abmahnungen mitgeschickte Erklärung folgt entweder einem deutschen Schema oder ist von der Gegenseite konstruiert. Wer die Erklärung in der mitgeschickten Form unterschreibt, akzeptiert in der Regel eine zu weit reichende Verpflichtung mit einer pauschalen Vertragsstrafe. Auch in Österreich sollten Sie nur eine modifizierte Erklärung unterzeichnen, die den Anwendungsbereich auf das konkrete Bild beschränkt, eine gerichtlich überprüfbare Vertragsstrafe vorsieht und die Klausel "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, gleichwohl rechtsverbindlich" enthält. Die Modifikation sollte ausnahmslos von einer auf Urheber- und Medienrecht spezialisierten Kanzlei vorgenommen werden, weil eine fehlerhafte Erklärung im Streitfall schlechter ist als gar keine.

Bildrecht und marktübliche Tarife

Die Verwertungsgesellschaft Bildrecht GmbH veröffentlicht Tarife für die Nutzung visueller Werke. Diese Tarife dienen österreichischen Gerichten als Orientierungswert für die Bemessung des angemessenen Entgelts. Adresse: Burggasse 7-9, 1070 Wien.

Anders als in Deutschland, wo die MFM-Bildhonorartabelle zum Quasi-Standard geworden ist, greifen österreichische Gerichte auf die MFM-Tabellen seltener zurück. Wenn eine deutsche Kanzlei ihre Forderung auf die MFM stützt, lohnt sich der Hinweis, dass das angemessene Entgelt nach österreichischem Verständnis primär an österreichische Marktbedingungen anknüpft und dass die Bildrecht-Tarife für vergleichbare Lichtbildnutzungen häufig deutlich niedriger liegen. Verlangen Sie schriftlich den Nachweis, dass das beanstandete Bild zu MFM-Bedingungen am österreichischen Markt tatsächlich vertrieben wird.

In der Praxis pendeln die Schadenersatzbeträge, die der OGH und die Oberlandesgerichte bei Lichtbildverletzungen für gewerbliche Nutzungen zugesprochen haben, in einer Bandbreite, die fast immer unterhalb der Erstforderung der Mahnschreiben liegt. Eine Forderung von 1.500 Euro für ein einzelnes Lichtbild auf einer kleinen Unternehmensseite landet nach Verhandlung oder Verfahren regelmäßig in einer Größenordnung von 300 bis 800 Euro, abhängig von der Nutzungsdauer, von der Sichtbarkeit der Seite und davon, ob das Bild über den geltend gemachten Lichtbildschutz hinaus die Anforderungen an ein Lichtbildwerk im Sinne des § 3 öUrhG erreicht.

Häufige Fehler bei der Reaktion

Vier Fehler, die ich aus Praxisberichten österreichischer Foren immer wieder sehe.

  • Die Annahme, deutsche § 97a-Caps würden gelten. Sie tun es nicht. Der Gegenstandswert ist nicht gesetzlich gedeckelt, selbst eine kleine Foto-Abmahnung kann zu Anwaltskosten führen, die nach dem Rechtsanwaltstarif berechnet werden.
  • Unterschrift der vorformulierten Unterlassungserklärung. Die mitgeschickte Erklärung ist regelmäßig zu weit gefasst und enthält Vertragsstrafen, die im Streitfall fast nicht angreifbar sind. Eine modifizierte Erklärung mit gerichtlich überprüfbarer Vertragsstrafe ist auch in Österreich der Standardweg.
  • Voreilige Zahlung. Eine schnelle Zahlung "damit Ruhe ist" ohne schriftliche Bestätigung der vollständigen Erledigung lässt den Unterlassungsanspruch offen. Ohne Unterlassungstitel ist nichts erledigt.
  • Ignorieren bei drohender Klage am Handelsgericht Wien. Für Urheberrechtsverfahren ist nach § 51 Abs. 2 Z 10 JN das Handelsgericht Wien sachlich zuständig. Wer auf die Klagsdrohung nicht reagiert, verliert die Möglichkeit der außergerichtlichen Einigung und sieht sich mit Streitwerten und Anwaltskosten konfrontiert, die deutlich höher liegen als die ursprüngliche Forderung.
  • Schriftliche Anerkennung der Schuld. Eine Antwort wie "Tut mir leid, ich hatte keine Lizenz, senden Sie mir bitte eine Rechnung" kann als deklaratives oder konstitutives Anerkenntnis nach § 1380 ABGB gewertet werden. Damit verlieren Sie alle wesentlichen Verteidigungslinien zur Werkqualität, zur Nutzungsdauer und zur Verjährung.

Was eine Klage am Handelsgericht Wien wirtschaftlich bedeutet

Ein typisches Bildrechtsverfahren in Wien hat einen vorläufigen Streitwert zwischen 5.000 und 15.000 Euro pro Bild. Die Pauschalgebühren des Gerichts richten sich nach dem GGG, die Anwaltskosten nach dem österreichischen Rechtsanwaltstarif. Vereinfacht: Ein erstinstanzliches Verfahren mit einer mündlichen Verhandlung und einem schriftlichen Urteil kostet die unterliegende Partei häufig 2.500 bis 5.000 Euro an Anwalts- und Gerichtskosten, zusätzlich zur eigentlichen Schadenersatzsumme. Wer diese Größenordnung mit dem Verhandlungsspielraum bei einer außergerichtlichen Einigung vergleicht, sieht schnell, warum eine fundierte Verteidigung wirtschaftlich fast immer attraktiver ist als das Aussitzen.

Prävention

Die wirksamste Vorbeugung ist eine fortlaufend gepflegte Lizenzdokumentation. Für jedes Bild auf der Website notieren Sie Quelle, Lizenztyp, Datum, Lizenz-URL und Bildkennung, entweder im CMS-Metadatenfeld oder in einer separaten Tabelle.

Sichere Quellen, die ich aus eigener Erfahrung empfehle:

  • Pixabay, Unsplash, Pexels. Alle drei erlauben kommerzielle Nutzung ohne Namensnennung. Lizenzen können sich ändern, deshalb dokumentieren Sie pro Bild Quelle und Downloaddatum.
  • Wikimedia Commons. Jedes Bild hat eine eigene Lizenz, von Public Domain über CC-BY bis CC-BY-SA. Lizenzdetails bei der Einbindung prüfen, nicht pauschal verwenden.
  • ÖNB Digital. Das Digitale Archiv der Österreichischen Nationalbibliothek bietet historische Materialien, die häufig gemeinfrei sind. Besonders nützlich für lokale Tourismus- oder Geschichtsthemen.

Bei der Beauftragung von Designern oder Agenturen sollten Sie eine Freistellungsklausel im Vertrag verankern. Der Dienstleister stellt Sie von Ansprüchen Dritter wegen unzureichender Bildrechte frei. Diese Klausel ändert nichts an Ihrer Haftung gegenüber Getty, gibt Ihnen aber ein Regressrecht im Innenverhältnis.

Wenn Sie nicht überblicken, welche Bilder auf Ihrer Seite überhaupt liegen, scannen Sie Ihre Website kostenlos mit TrustYourWebsite. Vertiefend sind der Praxis-Ratgeber zur Abmahnung wegen Bildrechten und die DSGVO-Checkliste für österreichische Unternehmer.

Wann Anwalt

Anders als in Deutschland kennt die österreichische Rechtsanwaltsordnung keinen "Fachanwalt"-Titel. Spezialisierung suchen Sie über die Volltextsuche von rechtsanwaelte.at, Schwerpunkt "Urheber- und Medienrecht" oder "Gewerblicher Rechtsschutz". Namen, die im österreichischen Mediendiskurs regelmäßig auftauchen, sind etwa Johannes Öhlböck, Höhne In der Maur und Preslmayr. Ich empfehle bewusst keinen einzelnen Anbieter und kein einzelnes Büro: Die Auswahl sollten Sie über die Anwaltskammer treffen.

Als kostenlose erste Anlaufstelle bietet sich der Internet Ombudsmann unter ombudsmann.at an. Die Schlichtungsstelle bearbeitet seit Jahren Foto- und Urheberrechtsfälle und kann eine erste Einordnung liefern, bevor Sie eine Kanzlei beauftragen.

Vier Fälle, in denen die anwaltliche Einschaltung aus meiner Sicht ohne Diskussion sinnvoll ist:

  • Forderung über 500 Euro pro Bild.
  • Mehrere Bilder gleichzeitig.
  • Frist unter sieben Tagen.
  • Das Schreiben kommt von einer auf Urheberrecht spezialisierten Kanzlei aus Deutschland oder Österreich.

Die einschlägigen Normen finden Sie offiziell unter ris.bka.gv.at (Volltext öUrhG). Die Tarifübersichten der Verwertungsgesellschaft sind unter bildrecht.at abrufbar.


Dieser Beitrag stellt allgemeine Informationen dar und ersetzt keine Rechtsberatung. Für eine verbindliche Einschätzung wenden Sie sich an eine auf Urheber- und Medienrecht spezialisierte Anwältin oder einen Anwalt.

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