Getty Images Abmahnung: was tun? Praxis-Ratgeber 2026
Steven | TrustYourWebsite · 14. Mai 2026 · Zuletzt aktualisiert: Mai 2026
Sie öffnen die Post, oder eine E-Mail mit dem Betreff "Urheberrechtsverletzung" landet im Posteingang. Absender: Getty Images Deutschland GmbH, das Getty Licence Compliance Team oder die Kanzlei Frommer Legal aus München. Forderung: 600, 1.200, manchmal 4.000 Euro pro Bild. Erste Reaktion ist meistens entweder die schnelle Zahlung "damit die Sache erledigt ist" oder das Ignorieren in der Hoffnung, es geht weg. Beides ist falsch.
Ich habe TrustYourWebsite als Solo-Gründer aufgebaut und schaue mir solche Fälle aus der Perspektive eines kleinen Betriebs an, der zwischen Anwaltskosten, Vertragsstrafe und Geschäftsalltag steht. Dieser Ratgeber zeigt, was das deutsche Urheberrecht tatsächlich verlangt, wo verhandelt werden kann und welche Fehler die Forderung schnell verdoppeln.
Wenn Sie parallel den Rest Ihrer Website auf riskante Bildquellen prüfen wollen, finden Sie eine kostenlose Compliance-Prüfung unter /de/de/scan.
Was eine Getty Images Abmahnung wirklich bedeutet
Es gibt zwei Wege, auf denen Sie ein Schreiben von Getty erreichen können. Das eigene Licence Compliance Team von Getty schickt zuerst meist nur einen Rechnungsbrief, in dem eine nachträgliche Lizenz für ein konkretes Bild verlangt wird. Das ist juristisch eine Abmahnung, auch wenn das Wort nicht im Briefkopf steht. Wird darauf nicht reagiert, übergibt Getty die Sache regelmäßig an eine deutsche Kanzlei.
In Deutschland ist das in vielen Fällen Frommer Legal, vormals Waldorf Frommer Rechtsanwälte, mit Sitz in München. Ein Anwaltsschreiben von Frommer Legal hat ein deutlich höheres Eskalationsrisiko als das Direktschreiben des Getty-Teams. Frommer Legal ist eine der wenigen Kanzleien in Deutschland, die im Bildbereich tatsächlich klagen.
Die technische Aufspürung der Verletzungen läuft seit 2011 über PicScout, ein Tochterunternehmen von Getty. Die Software durchsucht das Web fortlaufend nach Bildern, deren Fingerprint in der Getty-Datenbank hinterlegt ist. Es ist also kein Zufall, dass ein vor sieben Jahren auf der Website eingebautes Foto plötzlich gefunden wird, und es ist auch kein Argument, dass das Bild "schon ewig da war".
Rechtlich stützt sich Getty auf § 97 Abs. 1 UrhG für den Unterlassungsanspruch und § 97 Abs. 2 UrhG für den Schadensersatz. Diese beiden Normen sind das Gerüst jeder Foto-Abmahnung in Deutschland.
Sofortmaßnahmen in den ersten 48 Stunden
Der wichtigste Schritt ist es, sich nicht durch die Frist treiben zu lassen. Typische Abmahnungen setzen Fristen von sieben bis vierzehn Tagen. Diese Frist reicht aus, um anwaltlichen Rat einzuholen.
Vier konkrete Handlungen für die ersten zwei Tage:
- Bild sofort entfernen, inklusive Cache und CDN. Solange das Bild noch über CloudFront, Cloudflare oder einen anderen Cache ausgeliefert wird, läuft die Verletzung weiter. Prüfen Sie auch alte Versionen Ihrer Bildergalerie, denn entfernte Beiträge sind manchmal noch über interne URLs erreichbar.
- Beweise sichern, bevor Sie löschen. Machen Sie Screenshots der eigenen Seite mit Datumsanzeige im Browser. Prüfen Sie die Wayback Machine unter web.archive.org auf den ältesten archivierten Zeitpunkt, an dem das Bild dort sichtbar war. Das ist später eine zentrale Grundlage für die Berechnung der Nutzungsdauer.
- Nicht voreilig antworten und nicht voreilig zahlen. Jede schriftliche Antwort ohne rechtliche Prüfung kann zum Schuldanerkenntnis werden. Auch eine "höfliche Bitte um Verständnis" oder die Bemerkung "der Webdesigner hat das Bild eingebaut" kann gegen Sie verwendet werden.
- Posteingangsdatum dokumentieren. Halten Sie schriftlich fest, an welchem Tag der Brief bei Ihnen eingegangen ist. Das ist wichtig für die Berechnung der Antwortfrist und für den späteren Nachweis, dass Sie nicht erst nach Fristablauf reagiert haben.
Wie Getty die Forderungshöhe berechnet
Die Schadensberechnung folgt der sogenannten Lizenzanalogie aus § 97 Abs. 2 UrhG. Der Schaden entspricht der fiktiven Lizenzgebühr, die für die konkrete Nutzung üblicherweise zu zahlen gewesen wäre. Klingt einfach, ist es aber nicht.
Als Schätzungsgrundlage nach § 287 ZPO wird häufig die MFM-Bildhonorartabelle herangezogen, die jährlich von der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing veröffentlicht wird. Daraus ergeben sich bei kommerzieller Online-Nutzung schnell drei- bis vierstellige Beträge pro Bild und Jahr. Bei fehlender Urhebernennung kommt zusätzlich der sogenannte Verletzerzuschlag von 100 Prozent nach § 13 UrhG hinzu.
Entscheidend ist aber die Werkqualität. Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung I ZR 187/17 vom 13. September 2018 ("Sportwagenfoto") klargestellt, dass die MFM-Tabellen nur für professionell produzierte Werke gelten. Bei Amateurfotos sind sie als Schätzungsgrundlage ungeeignet. Diese Linie hat das Landgericht Köln 2024 in einer Serie von Urteilen (Az. 14 O 60/23, 14 O 70/23, 14 O 75/23) bestätigt und fortgeführt: Bei semi-professioneller Produktion gilt ein prozentualer Abschlag. Die Gerichte verlangen einen konkreten Nachweis der professionellen Werkqualität, nicht nur eine pauschale Behauptung.
Wo die MFM-Tabelle tatsächlich greift, kann es schnell teuer werden. Das Oberlandesgericht Köln hat in der Entscheidung 6 U 168/12 vom 1. März 2013 einem professionellen Stadionfotografen 286 Euro pro Bild für 52 Fotos zugesprochen, insgesamt 14.872 Euro. Ein typischer Einzelfall einer kleinen Unternehmenswebsite liegt allerdings im Forderungsspielraum von 450 bis 1.700 Euro pro Bild.
Nach Einschaltung eines Fachanwalts liegt der Vergleich in der Praxis häufig bei 30 bis 50 Prozent der Erstforderung, manchmal noch darunter. Die Spanne hängt davon ab, wie gut das konkrete Bild als Werk im Sinne von § 2 UrhG dokumentiert ist und ob die Nutzungsdauer nachvollziehbar berechnet wurde.
Die modifizierte Unterlassungserklärung
Mit der Abmahnung wird in der Regel eine vorformulierte Unterlassungserklärung mitgeschickt. Diese sollten Sie unter keinen Umständen unverändert unterschreiben. Die Formulierungen sind systematisch zu Lasten des Abgemahnten gefasst, oft mit einer festen Vertragsstrafe von 5.000 Euro und einem so weit gefassten Anwendungsbereich, dass jede künftige Bildverwendung darunter fallen könnte.
Eine modifizierte Unterlassungserklärung enthält drei zentrale Änderungen.
Hamburger Brauch statt fester Vertragsstrafe
Statt einer im Voraus vereinbarten Vertragsstrafe von 5.000 Euro wird die Höhe in das billige Ermessen des Gläubigers gestellt, gerichtlich nachprüfbar. Das ist der sogenannte Hamburger Brauch. Bei einem Verstoß muss Getty die Höhe konkret begründen, und ein Gericht kann sie reduzieren. Die feste Vertragsstrafe ist im Streitfall faktisch nicht angreifbar.
Beschränkung auf das konkrete Bild
Die mitgeschickte Erklärung verpflichtet Sie oft, "Werke aus dem Bestand der Getty Images" generell nicht mehr zu nutzen. Eine modifizierte Erklärung beschränkt die Verpflichtung auf das konkret beanstandete Bild und nimmt die formelhafte Pauschalierung heraus.
Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht
Die Klausel "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, gleichwohl rechtsverbindlich" ist juristischer Standard, fehlt aber in der vorformulierten Version regelmäßig. Sie erlaubt es, die Unterlassungsverpflichtung einzugehen, ohne damit gleichzeitig den Schadensersatzanspruch in voller Höhe anzuerkennen.
Eine modifizierte Unterlassungserklärung sollten Sie nicht selbst formulieren. Eine schon im Detail fehlerhafte Erklärung ist im Zweifel schlechter als gar keine. Lassen Sie den Entwurf durch einen Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht prüfen.
Was Sie auf keinen Fall tun sollten
Aus der Praxis: Diese fünf Fehler erhöhen die Endkosten typischerweise um einen Faktor von zwei bis vier.
- Die Original-Unterlassungserklärung unverändert unterschreiben. Das verschafft Getty einen vollstreckungsfähigen Titel auf der Basis einer Erklärung, die Sie nie hätten abgeben müssen.
- Den Brief ignorieren. Die Folge ist eine einstweilige Verfügung beim Landgericht, häufig München I, mit Streitwerten von 6.000 bis 10.000 Euro pro Bild und entsprechenden Anwalts- und Gerichtskosten.
- Schuld per E-Mail anerkennen. Eine Mail wie "Tut mir leid, wir hatten keine Lizenz, schicken Sie bitte eine Rechnung" ist ein Schuldanerkenntnis im Sinne von § 781 BGB. Damit verlieren Sie alle Verteidigungslinien zur Werkqualität, zur Höhe der Lizenzanalogie und zur Verjährung.
- Auf vermeintliche Kulanz-Angebote ohne Anwalt eingehen. Ein "freundliches" Angebot, gegen Zahlung von 800 Euro auf weitere Forderungen zu verzichten, ersetzt keine modifizierte Unterlassungserklärung. Ohne Unterlassungstitel ist die Sache nicht erledigt.
- § 97a UrhG-Cap erwarten. Der Gegenstandswert-Deckel von 1.000 Euro nach § 97a Abs. 3 UrhG gilt ausdrücklich nur für natürliche Personen, die das Werk nicht zu gewerblichen oder selbständigen beruflichen Zwecken genutzt haben. Eine Unternehmenswebsite, eine Selbstständigen-Site oder ein Vereins-Auftritt mit Sponsoring-Hinweisen fällt nicht unter diese Deckelung.
Verjährung und Restschadensersatz
Auf den ersten Blick scheint die Regelung klar. Der Schadensersatzanspruch nach § 97 Abs. 2 UrhG verjährt in drei Jahren ab Kenntnis des Rechteinhabers, geregelt in § 102 UrhG in Verbindung mit § 195 BGB. Wer also ein Bild 2018 genutzt hat und Getty davon erst 2022 erfahren hat, hätte die Forderung 2025 verjähren sehen müssen.
In der Praxis greift aber zusätzlich § 852 BGB, der sogenannte Restschadensersatz. Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung I ZR 175/10 ("Bochumer Weihnachtsmarkt") bestätigt, dass auch nach Ablauf der dreijährigen Verjährung noch zehn Jahre lang Bereicherungsausgleich verlangt werden kann. Wirtschaftlich entspricht der Betrag dem, was eine angemessene Lizenz gekostet hätte.
Praktische Folge: Eine Forderung aus 2018, von Getty 2026 geltend gemacht, ist nicht automatisch tot. Das Argument "die Sache ist verjährt" funktioniert in vielen Konstellationen nicht ohne juristische Detailprüfung.
Prävention: So vermeiden Sie die nächste Abmahnung
Die wirksamste Maßnahme ist eine systematische Bestandsaufnahme aller Bilder auf Ihrer Website. Für jedes Bild müssen Sie sagen können: Wer hat es gemacht, woher haben Sie es, welche Lizenz haben Sie, welche Lizenzbedingungen sind einzuhalten. Wenn Sie eine dieser vier Fragen nicht beantworten können, ist das Bild ein Risiko.
Sichere Quellen für Unternehmenswebsites:
- Pixabay. Die Plattform hat ihren Ursprung in Ulm, die Lizenz erlaubt kommerzielle Nutzung ohne Namensnennung. Dokumentieren Sie trotzdem das Downloaddatum und den Bild-Identifier, falls die Lizenz später geändert wird.
- Unsplash. Die Unsplash License erlaubt kommerzielle Nutzung. Seit der Übernahme durch Getty 2021 gilt: Trennen Sie Unsplash-Bilder konzeptionell von Getty-Inhalten und prüfen Sie die Lizenz jedes einzelnen Bildes bei der Einbindung.
- Pexels. Eigene Pexels-Lizenz mit kommerzieller Nutzung. Empfehlung wie bei Unsplash: Identifier und Datum dokumentieren.
- Wikimedia Commons. Sehr großes Archiv, aber jedes Bild hat eine eigene Lizenz. Public Domain und CC0 sind unproblematisch, CC-BY verlangt Namensnennung mit Lizenzlink, CC-BY-SA zusätzlich eine entsprechende Weitergabe.
Bauen Sie für jedes verwendete Bild eine kurze Dokumentationszeile auf, entweder im CMS als Metadatenfeld oder in einer Tabelle: Bildquelle, Lizenztyp, Downloaddatum, Lizenz-URL, Kennung des Bildes. Wenn Sie diese Liste fortlaufend pflegen, sind Sie bei einer Abmahnung handlungsfähig.
Bei der Beauftragung von Webdesignern oder Agenturen gehört eine Freistellungsklausel in den Vertrag: Der Dienstleister stellt Sie von Ansprüchen Dritter wegen unzureichender Bildrechte frei. Diese Klausel ändert nichts an Ihrer Haftung gegenüber Getty, gibt Ihnen aber ein Regressrecht im Innenverhältnis.
Wenn Sie den aktuellen Zustand Ihrer Site nicht überblicken, scannen Sie Ihre Website kostenlos mit TrustYourWebsite. Der Scanner prüft externe Bildquellen und gleicht bekannte Stock-CDN-Muster ab. Vertiefend lesen Sie den Ratgeber zur Abmahnung wegen Bildrechten und den Praxis-Leitfaden zu Bildrechten und Stockfotos. Die DSGVO-Checkliste für Unternehmer deckt die rechtlichen Pflichten ab, die parallel zur Bildrechte-Frage bestehen.
Wann Sie einen Fachanwalt brauchen
Vier Konstellationen, in denen die Einschaltung eines Fachanwalts für Urheber- und Medienrecht aus meiner Sicht ohne Diskussion sinnvoll ist:
- Die Forderung übersteigt 500 Euro pro Bild.
- Es geht um mehrere Bilder gleichzeitig.
- Die Frist liegt unter sieben Tagen.
- Das Schreiben kommt direkt von Frommer Legal oder einer anderen IP-spezialisierten Kanzlei.
Suchen können Sie über die DAV-Fachanwaltsuche unter anwaltsuche.de. Achten Sie auf den Schwerpunkt "Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht". Andere Schwerpunkte (etwa allgemeines Zivilrecht oder gewerblicher Rechtsschutz) decken die Spezialthemen der Foto-Abmahnung nur teilweise ab.
Die üblichen Kosten für eine Erstberatung mit Prüfung der modifizierten Unterlassungserklärung und einem ersten Antwortschreiben an Getty liegen bei 300 bis 800 Euro netto, abhängig vom Streitwert. Das amortisiert sich in den allermeisten Fällen über die erzielte Reduktion der Forderung und über den Wegfall des Risikos einer einstweiligen Verfügung.
Der gesetzliche Rahmen ist offiziell dokumentiert unter gesetze-im-internet.de/urhg/__97.html. Wer in die Hintergründe der MFM-Diskussion einsteigen will, findet die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs zu I ZR 187/17 unter bundesgerichtshof.de.
Dieser Artikel ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Wenden Sie sich für eine verbindliche Einschätzung an einen Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht.
Ihre Website jetzt prüfen
Scannen Sie Ihre Website auf Bildurheberrecht-Probleme und 30+ weitere Prüfungen.
Website kostenlos scannen