Firmenbuchnummer im Google Unternehmensprofil: verpflichtend in Österreich?

Steven | TrustYourWebsite · 10. Mai 2026 · Zuletzt aktualisiert: Mai 2026

Kurz gesagt: Nein. Das österreichische Recht verlangt die Firmenbuchnummer auf der eigenen Website (§ 14 UGB für firmenbuchpflichtige Unternehmer, § 5 ECG für jede kommerzielle Website). Ein Google Unternehmensprofil zählt rechtlich nicht zur eigenen Website, sondern zu einem Drittangebot. Die Pflicht greift dort nicht ausdrücklich.

Längere Antwort: Tragen Sie die Firmenbuchnummer dennoch ein. Der Aufwand ist eine einzige Zeile im Beschreibungsfeld, der Vertrauensgewinn ist messbar, und alle möglichen Auslegungen werden kostenfrei abgedeckt. Wichtig ist dabei: Verwechseln Sie Österreich nicht mit Deutschland. Andere Gesetze, anderer Registername, andere Gerichte. Die folgenden Abschnitte verwenden konsequent die österreichische Terminologie.

Was das österreichische Recht tatsächlich verlangt

In Österreich greifen vier Vorschriften ineinander:

§ 5 ECG (E-Commerce-Gesetz) ist die allgemeine Identifikationspflicht für jede kommerzielle Website. Vorgeschrieben sind Name beziehungsweise Firma, geografische Anschrift, elektronische Kontaktmöglichkeit, sowie wo zutreffend Firmenbuchnummer plus Firmenbuchgericht, Aufsichtsbehörde und UID. Verstöße sind Verwaltungsübertretungen und können mit bis zu 3.000 Euro geahndet werden.

§ 14 UGB (Unternehmensgesetzbuch) verpflichtet firmenbuchpflichtige Unternehmer, also e.U., GmbH, AG, OG und KG, ihre Firma, Rechtsform, Sitz, Firmenbuchnummer und das Firmenbuchgericht auf Geschäftsbriefen sowie auf der Website anzugeben. Bei Verstößen kann das Firmenbuchgericht eine Zwangsstrafe von bis zu 3.600 Euro pro Verstoß verhängen.

§ 63 GewO (Gewerbeordnung) gilt für nicht im Firmenbuch eingetragene Gewerbetreibende. Diese müssen Name und Standort der Gewerbeberechtigung anführen.

§ 25 MedienG (Mediengesetz) sieht eine Offenlegungspflicht vor und unterscheidet zwischen „kleiner Website" (eingeschränkte Offenlegung) und „großer Website" (vollständige Offenlegung mit Beteiligungs­verhältnissen, Blattlinie und mehr). Bei großen Websites mit fehlender Offenlegung sind bis zu 20.000 Euro möglich.

Für die Impressumspflicht auf der Website selbst haben wir eine eigene Anleitung (TODO: /at/de/guides/impressum-website-pflicht-oesterreich, sobald veröffentlicht).

Reicht das GBP als Impressum nach § 5 ECG?

Nein. Diese Frage entscheidet die ganze Diskussion und ist die häufigste Fehlannahme.

§ 5 ECG verlangt die Angaben auf der eigenen Website des Unternehmers, „leicht und unmittelbar zugänglich". Ein Google Unternehmensprofil wird von Google gehostet, formatiert und moderiert. Das Profil ist keine eigene Website des Unternehmens im Sinne des ECG. Eine österreichische Webseite ohne korrekte Identifikationsangaben wird nicht „geheilt", weil im Google Profil die FN steht.

Konsequenz für die Praxis:

  • Auf der eigenen Website: Pflicht. Vollständige Identifikation nach § 5 ECG plus § 14 UGB im Footer oder auf einer eigens verlinkten Impressum-Seite.
  • Im Google Unternehmensprofil: keine gesetzliche Pflicht, aber eine sinnvolle Ergänzung. Niemals als Ersatz verstehen.

Drei Gründe, sie trotzdem im Profil anzugeben

Vertrauen ohne Aufwand. In handwerklichen, beratenden und stationären Branchen vergleichen Suchende drei Anbieter im Google-Snippet, bevor jemand zum Telefon greift. Eine FN im Profil wirkt sofort glaubwürdig, ohne dass das Profil aufdringlich wirkt.

Entitäts­verankerung in der KI-Suche. Google AI Overviews, Bing Copilot und ChatGPT verwenden Unternehmensprofile als strukturierte Quelle. Eine Beschreibung mit „FN 234567 a, Landesgericht Salzburg" verankert das Profil eindeutig im Firmenbuch. Profile ohne diese Verankerung treten in KI-Empfehlungen seltener als verifizierte Entität auf.

Die Grauzone wird kostenfrei geschlossen. Sollte ein Verwaltungsgericht in den nächsten Jahren dritt­plattform­getragene Auftritte enger an § 5 ECG anbinden, betrifft die Korrektur jene, die gar nichts angegeben haben. Wer Firmenbuchgericht und FN bereits im Profil führt, hat nichts nachzuholen.

Kleine Website versus große Website

Diese Unterscheidung ist eine österreichische Besonderheit aus § 25 MedienG und in keiner anderen Rechts­ordnung der Serie zu finden.

Die meisten KMU-Webseiten und Webshops zählen als „kleine Website" und müssen nur eingeschränkte Offenlegung führen: Name, Unternehmens­gegenstand, Sitz. Eine Website mit redaktionellem Inhalt (regelmäßiger Blog, journalistische Beiträge) kann als „große Website" eingeordnet werden, mit deutlich umfangreicheren Pflichten einschließlich Beteiligungsverhältnisse und Blattlinie.

Für das Google Unternehmensprofil ist diese Unterscheidung irrelevant. Ein Profil ist kein Medium im Sinne des MedienG, sondern eine Listingseite. Die Mediengesetz-Pflichten beziehen sich auf den eigenen Webauftritt.

Wo im Profil die Angaben hineingehören

Das Beschreibungsfeld unter „Über das Unternehmen":

  • Maximal 750 Zeichen.
  • Die ersten 250 Zeichen sichtbar vor der „Mehr"-Aufklappstelle.
  • Keine URLs erlaubt. Google entfernt sie automatisch.
  • Keine Telefonnummern in der Beschreibung. Dafür gibt es ein eigenes Feld.
  • Erlaubt sind sachliche Unternehmens­informationen: Firmenbuch­eintrag, Gründungsjahr, Spezialisierung, Zertifizierungen.

Setzen Sie Firmenbuchnummer und Landesgericht ans Ende der ersten 250 Zeichen.

Beispieltext

Tischlerei Bauer e.U. fertigt seit 2007 Massivholzmöbel, Einbauküchen und Inneneinrichtungen in Salzburg und Umgebung. Beratung im eigenen Schauraum, Lieferung in ganz Österreich. Zertifiziert nach ÖNORM B 2110. Firmenbuchnummer: FN 234567 a, Landesgericht Salzburg.

Zeichenanzahl: 244. Passt in den sichtbaren Vorschaubereich.

Beachten Sie: Das Beispiel verwendet „e.U." (eingetragener Einzelunternehmer), nicht „e.K." wie in Deutschland. Es nennt das Landesgericht (in Österreich zuständig), nicht das Amtsgericht (deutsch). Die Verwendung deutscher Begriffe in einem österreichischen Profil signalisiert oberflächliche Lokalisierung und schwächt das Vertrauenssignal.

Sonderfälle und Begriffsfallen

Nicht firmenbuchpflichtige Einzelunternehmer. Ein Gewerbetreibender ohne Firmenbucheintrag fällt unter § 63 GewO und gibt Name plus Standort der Gewerbeberechtigung an. Im GBP genügt der Vor- und Familienname plus die Gewerbestandort-Adresse, ohne FN.

Vereine. Sind im Vereinsregister, nicht im Firmenbuch. Das ZVR-Nummer­format unterscheidet sich. Im Profil heißt es dann „ZVR-Zahl" statt „Firmenbuchnummer".

Begriffsfallen aus deutschen Quellen. Wer Vorlagen aus Deutschland kopiert, schreibt schnell „Handelsregister" statt „Firmenbuch", „HRB" statt „FN", „Amtsgericht" statt „Landesgericht", „§ 5 DDG" statt „§ 5 ECG". Jede dieser Verwechslungen wertet das Profil ab.

Falsch (Deutsch)Richtig (Österreich)
HandelsregisterFirmenbuch
HRA / HRBFN
e.K.e.U.
AmtsgerichtLandesgericht
Steuer-ID / USt-IdNr.UID
Impressum nach § 5 TMG/DDGImpressum nach § 5 ECG

Wo welche Angabe hingehört

OrtGesetzlich verpflichtendEmpfehlung für Vertrauensbildung
Eigene Website (Footer mit Impressum-Link)Ja, § 5 ECG plus § 14 UGBJa
Impressum-SeiteJa, leicht und unmittelbar zugänglichJa
E-Mail-SignaturJa, geschäftliche Korrespondenz nach UGBJa
RechnungenJa, § 11 UStG plus § 14 UGBJa
Google UnternehmensprofilNeinJa (siehe Gründe oben)
LinkedIn-UnternehmensseiteNeinOptional, hilfreich für B2B
Facebook oder InstagramNeinOptional, geringer Effekt

In fünf Minuten erledigt

  1. Bei business.google.com mit dem Google-Konto anmelden, das das Profil verwaltet.
  2. Das richtige Profil auswählen.
  3. Auf „Profil bearbeiten" klicken, dann „Über das Unternehmen", dann „Beschreibung".
  4. Einen Satz wie „Firmenbuchnummer: FN 234567 a, Landesgericht Salzburg." an das Ende der ersten 250 Zeichen anhängen.
  5. Speichern. Die Prüfung durch Google dauert üblicherweise 24 bis 48 Stunden.

Wird die Änderung abgelehnt, ist meist eine URL oder Telefonnummer in der Beschreibung der Auslöser.

Häufig gestellte Fragen

Muss ich meine Firmenbuchnummer im Google Unternehmensprofil angeben?

Nein, nicht ausdrücklich. § 14 UGB und § 5 ECG verlangen die Firmenbuchnummer auf der eigenen Website beziehungsweise auf Geschäftsbriefen. Ein Google Unternehmensprofil ist ein Drittangebot und nicht die eigene Website des Unternehmens. In der Praxis ist die Eintragung dennoch ratsam, weil Kundinnen und Kunden Profile vor der Kontaktaufnahme prüfen, AI-Suchen Profile zur Entitäts­verankerung verwenden und die Eintragung kostenfrei ist.

Wo trage ich die Firmenbuchnummer im GBP ein?

Im Beschreibungsfeld unter „Über das Unternehmen" auf business.google.com. Das Feld erlaubt bis zu 750 Zeichen, wobei nur die ersten 250 ohne Klick auf „Mehr" sichtbar sind. Platzieren Sie Firmenbuchnummer und Landesgericht am Ende dieser ersten 250 Zeichen.

Was ist der Unterschied zwischen Firmenbuch und Handelsregister?

Das Firmenbuch ist das österreichische Pendant zum deutschen Handelsregister. Es wird von den Landesgerichten geführt, nicht vom Amtsgericht. Eingetragene Einzelunternehmer heißen in Österreich „e.U." statt „e.K." in Deutschland. Die Firmenbuchnummer hat üblicherweise das Format „FN 123456 a".

Reicht die Angabe im Google Unternehmensprofil als Impressum nach § 5 ECG?

Nein. § 5 ECG verlangt die Identifikationsangaben „leicht und unmittelbar zugänglich" auf der eigenen kommerziellen Website. Ein Google Unternehmensprofil ist nicht der eigene Dienst des Unternehmens. Wer die Firmenbuchnummer nur im Profil angibt und auf der Website weglässt, verstößt gegen § 5 ECG und § 14 UGB und riskiert eine Verwaltungsstrafe oder eine Zwangsstrafe des Firmenbuchgerichts.

Wollen Sie wissen, ob Ihre Website rechtskonform ist?

Die Firmenbuchnummer im Profil ist schnell ergänzt. Die größere Frage ist, ob Ihr Impressum auf der Website vollständig ist, ob die Datenschutzerklärung den Anforderungen der DSGVO und des österreichischen DSG genügt, ob der Cookie-Banner den TKG-Vorgaben entspricht und ob die AGB im Webshop fehlerfrei sind.

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Dieser Artikel ist eine technische Analyse und keine Rechtsberatung. Wenden Sie sich für rechtlichen Rat zu Ihrem konkreten Fall an einen Rechtsanwalt.

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