Kontaktformular und DSGVO: Was Sie beachten müssen
Steven | TrustYourWebsite · 3. Mai 2026
Ein simples Kontaktformular mit Name, E-Mail und Nachricht erscheint harmlos. Trotzdem verarbeitet es personenbezogene Daten — und das löst DSGVO-Pflichten aus, die viele Websites nicht erfüllen.
Die häufigsten Fehler: kein Datenschutzhinweis beim Formular, keine Angabe zur Speicherdauer in der Datenschutzerklärung, und der Einsatz von Formular-Drittanbietern ohne Auftragsverarbeitungsvertrag.
Rechtsgrundlage für Kontaktformulare
Die meisten Kontaktformulare verarbeiten Daten auf Basis von Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO: "Erfüllung eines Vertrags oder vorvertragliche Maßnahmen." Wenn jemand Sie über ein Formular kontaktiert, um ein Angebot anzufragen oder Informationen zu erhalten, ist das eine vorvertragliche Maßnahme.
Für Kontaktformulare ohne direkten Vertragsbezug (z.B. allgemeines Feedback) kann auch Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (berechtigtes Interesse) als Grundlage dienen — das berechtigte Interesse an der Kommunikation mit Interessenten.
Was nicht passt: Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO (Einwilligung) als Grundlage für ein Kontaktformular. Eine Einwilligung impliziert, dass die Person die Daten hätte auch nicht angeben müssen — beim Kontaktformular gibt es aber keine sinnvolle Alternative zur Angabe.
Der Datenschutzhinweis beim Formular
Beim Kontaktformular selbst muss ein kurzer Hinweis erscheinen — nicht nur in der Datenschutzerklärung. Dieser Hinweis informiert über die wesentlichen Verarbeitungsaspekte direkt an dem Ort, wo die Daten erhoben werden.
Mindestinhalt des Hinweises:
- Wer verarbeitet die Daten (Ihr Unternehmen)
- Zweck (Bearbeitung der Anfrage)
- Rechtsgrundlage (Art. 6 Abs. 1 lit. b oder f DSGVO)
- Link zur vollständigen Datenschutzerklärung
Beispielformulierung:
"Ihre Angaben werden zur Bearbeitung Ihrer Anfrage verarbeitet. Rechtsgrundlage: Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO. [Datenschutzerklärung]"
Dieser Hinweis muss für den Nutzer sichtbar sein, bevor er auf "Senden" klickt — nicht erst nach dem Absenden.
Was braucht kein separates Opt-in
Eine Checkbox "Ich stimme der Datenschutzerklärung zu" ist bei Kontaktformularen rechtlich nicht erforderlich und kann sogar irreführend sein. Wenn die Verarbeitung auf Art. 6 Abs. 1 lit. b oder f DSGVO gestützt wird, braucht es keine Einwilligung.
Ein Pflicht-Häkchen vor dem Absenden, das auf "Ich habe die Datenschutzerklärung gelesen" lautet, vermittelt den falschen Eindruck, dass eine Einwilligung nötig wäre. Das kann die Rechtsgrundlage konfus machen.
Was Sie brauchen: den Hinweistext, sichtbar beim Formular. Das ist kein Opt-in, sondern eine Informationspflicht.
Speicherdauer korrekt angeben
In Ihrer Datenschutzerklärung muss für Kontaktformulardaten eine konkrete Speicherdauer oder ein konkretes Löschkriterium stehen. Vage Formulierungen wie "solange gesetzlich erforderlich" reichen nicht.
Typische Regelung:
- Anfragen ohne Vertragsbezug: Daten werden nach Abschluss der Kommunikation gelöscht, spätestens nach 6 Monaten
- Anfragen mit Vertragsbezug: Aufbewahrung gemäß handelsrechtlicher Fristen (§ 257 HGB: 6 Jahre, § 147 AO: 10 Jahre für buchführungsrelevante Unterlagen)
Setzen Sie in Ihrem CRM oder E-Mail-Client entsprechende Löschfristen oder Erinnerungen.
Drittanbieter-Formulare: Auftragsverarbeitung
Wenn Sie ein externes Formular-Tool verwenden — WordPress Contact Form 7 mit externem Addon, Typeform, JotForm, Formspree, Netlify Forms — übermitteln Sie Formulardaten an einen Drittanbieter. Das ist eine Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO.
Das bedeutet:
- Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) mit dem Formular-Anbieter abschließen
- Datenschutzerklärung muss den Anbieter und den möglichen Datentransfer erwähnen
- Bei US-Anbietern: Rechtsgrundlage für Drittlandtransfer prüfen
Für WordPress Contact Form 7: Das Plugin selbst speichert Formulardaten in der WordPress-Datenbank (also auf Ihrem eigenen Server) — kein externer Anbieter, kein AVV nötig. Aber wenn Contact Form 7 mit Flamingo (Formular-Datenbankplugin) oder Mailchimp-Integrationen genutzt wird, ändert sich das.
Für Google Forms: Google verarbeitet die Daten. AVV muss über Google Workspace abgeschlossen werden. Für kommerzielle Nutzung auf einer Business-Website ist Google Forms ohne AVV nicht DSGVO-konform.
reCAPTCHA: das oft vergessene Datenproblem
Viele Kontaktformulare nutzen Google reCAPTCHA, um Spam zu reduzieren. reCAPTCHA überträgt Verhaltensdaten und ggf. Cookies an Google-Server in den USA — ohne die Anfrage des Nutzers.
Das erfordert:
- Erwähnung in der Datenschutzerklärung (Google reCAPTCHA, Datenübermittlung an Google, Zweck: Spam-Schutz)
- Bei reCAPTCHA v3: Das Tool beobachtet Nutzerverhalten passiv und dauerhaft — das kann Einwilligungspflichten auslösen, die Behörden noch diskutieren
- Alternative: Honeypot-Felder oder Datenschutz-freundlichere CAPTCHA-Alternativen wie hCaptcha (europäischer Anbieter)
E-Mail als Alternative
Manche Website-Betreiber überlegen, ein Kontaktformular ganz durch eine E-Mail-Adresse zu ersetzen. Datenschutzrechtlich ist eine sichtbare E-Mail-Adresse einfacher: Kein Drittanbieter, keine Cookie-Problematik. Der Nachteil ist mehr Spam.
Eine praktische Lösung: E-Mail-Adresse als Text sichtbar lassen (nicht als mailto-Link, der von Spam-Bots leichter gefunden wird) und ein einfaches HTML-Formular ohne externe Skripte nutzen.
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