Datenschutzerklärung für Websites: Was Pflicht ist und was fehlt

Steven | TrustYourWebsite · 3. Mai 2026

Jede Website, die personenbezogene Daten verarbeitet, braucht eine Datenschutzerklärung. Das ist fast jede Website — denn schon das Speichern von IP-Adressen in Server-Logs ist eine Verarbeitung im Sinne der DSGVO.

Art. 13 DSGVO schreibt vor, was Betroffene bei der Datenerhebung erfahren müssen. Die häufigste Frage: Was muss wirklich rein? Und warum reicht der Generator-Text oft nicht aus?

Die Pflichtangaben nach Art. 13 DSGVO

Wer ist Verantwortlicher?

Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen — das ist in der Regel das Unternehmen oder die Person, die die Website betreibt. Wenn Sie einen Datenschutzbeauftragten (DSB) haben, muss auch dessen Kontakt angegeben werden.

Welche Daten werden verarbeitet und warum?

Für jeden Verarbeitungsvorgang müssen Sie angeben:

  • Art der Daten (z.B. IP-Adressen, E-Mail-Adressen, Zahlungsdaten)
  • Zweck der Verarbeitung (z.B. Analyse, Auftragsabwicklung, Newsletter)
  • Rechtsgrundlage (Art. 6 DSGVO: Einwilligung, Vertragserfüllung, berechtigtes Interesse usw.)
  • Empfänger (welche Dritten empfangen Daten — z.B. Google, Facebook, Ihr Hosting-Anbieter)

Internationale Datenübermittlungen

Wenn Daten außerhalb der EU/des EWR übermittelt werden, muss das stehen. Das betrifft jeden, der Google Analytics, AWS US-Instanzen, Meta Pixel oder ähnliche US-Dienste nutzt. Seit dem EU-US Data Privacy Framework (Juli 2023) gibt es eine neue Rechtsgrundlage für US-Transfers — aber das Framework selbst muss in der Datenschutzerklärung erwähnt werden.

Speicherdauer

Wie lange werden Daten gespeichert? Viele Datenschutzerklärungen lassen diesen Punkt aus oder schreiben vage "solange gesetzlich erforderlich". Das ist zu ungenau. Für jede Kategorie sollte eine konkrete Frist oder ein konkretes Löschkriterium angegeben sein.

Rechte der Betroffenen

Art. 13 Abs. 2 DSGVO verlangt explizit einen Hinweis auf folgende Rechte:

  • Auskunftsrecht (Art. 15)
  • Recht auf Berichtigung (Art. 16)
  • Recht auf Löschung (Art. 17)
  • Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18)
  • Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20)
  • Widerspruchsrecht (Art. 21)
  • Widerrufsrecht bei einwilligungsbasierter Verarbeitung (Art. 7 Abs. 3)
  • Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde (Art. 77)

Die zuständige Aufsichtsbehörde in Deutschland ist je nach Bundesland eine der 17 Datenschutzaufsichtsbehörden (Bund + 16 Länder). Für Unternehmen gilt in der Regel die Behörde des Bundeslandes, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat.

Was in Generator-Texten oft fehlt

Generator-Tools wie datenschutz-generator.de oder e-recht24.de erzeugen solide Grundtexte. Das Problem: Sie erfordern, dass Sie bei der Erstellung korrekt angeben, welche Dienste Sie tatsächlich nutzen. Viele Betreiber:

  • Wählen Dienste aus, die sie nicht mehr nutzen (veraltete Erklärung)
  • Vergessen neue Tools, die nach der Erstellung eingebunden wurden
  • Nutzen WordPress-Plugins, die im Hintergrund Daten übermitteln, ohne davon zu wissen

Das Ergebnis ist eine Datenschutzerklärung, die nicht zur tatsächlichen Datenverarbeitung passt.

Häufig vergessene Dienste

DienstWas übermittelt wirdMuss erwähnt werden?
Google Fonts (extern)IP-Adresse an GoogleJa
Google Maps eingebettetIP-Adresse, StandortdatenJa
YouTube-EinbettungIP-Adresse, CookiesJa
Cloudflare (CDN)IP-Adresse, HTTP-HeaderJa
Ihre Hosting-ProviderServer-Logs, IP-AdressenJa
Typeform / JotFormFormulardaten an US-ServerJa
CalendlyBuchungsdaten an US-ServerJa

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Wo muss die Datenschutzerklärung stehen?

Wie das Impressum muss die Datenschutzerklärung "leicht erkennbar" erreichbar sein. Ein Link im Footer jeder Seite ist Standard. Der Linktext sollte "Datenschutz" oder "Datenschutzerklärung" lauten — nicht "Rechtliches" oder "Hinweise".

Besondere Pflicht bei Kontaktformularen: Beim Formular selbst muss ein kurzer Datenschutzhinweis erscheinen, der auf die vollständige Erklärung verweist. Das kann ein kleiner Satz mit Link sein: "Ihre Daten werden gemäß unserer [Datenschutzerklärung] verarbeitet."

Abmahnungen wegen Datenschutzverstößen

Die DSGVO gibt Mitbewerbern und Abmahnvereinen unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, Datenschutzverstöße abzumahnen (§ 13 UWG i.V.m. DSGVO Art. 83). Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung I ZR 186/17 (Datenschutz-Grundverordnung) klargestellt, dass DSGVO-Verstöße wettbewerbsrechtlich verfolgbar sind.

Typische Streitwerte bei Abmahnungen wegen fehlender oder unvollständiger Datenschutzerklärung: 2.000 bis 8.000 €.

Häufigste Verstöße, die zu Abmahnungen führen:

  • Datenschutzerklärung fehlt komplett
  • Keine Angaben zu Google Analytics oder ähnlichen Tools
  • Kein Hinweis auf das Widerspruchsrecht
  • Keine Angabe zur Datenschutzaufsichtsbehörde
  • Datenübermittlung in Drittländer nicht erwähnt

Wann muss die Datenschutzerklärung aktualisiert werden?

  • Wenn Sie einen neuen Dienst (Analytics, Chat, CRM, Zahlungsanbieter) einbinden
  • Wenn sich die Rechtslage ändert (z.B. Neugestaltung des EU-US Data Privacy Frameworks)
  • Wenn Sie Daten zu neuen Zwecken nutzen
  • Wenn sich Ihr Dienstleister ändert (z.B. von einem deutschen zu einem US-Hosting-Anbieter)

Es gibt keine gesetzliche Pflicht, die Datenschutzerklärung jährlich zu aktualisieren — aber sie muss immer den aktuellen Stand der tatsächlichen Verarbeitung widerspiegeln.

Fazit

Eine Datenschutzerklärung ist keine Formalität, die man einmal kopiert und vergisst. Sie ist ein lebendiges Dokument, das mit Ihrer Website mitgehen muss.

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